Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz
Artikel I
Entschädigung
§ 1 § 1
(1) Den Mitgliedern von der Landesregierung nachgeordneten Kollegialbehörden des Landes sowie von landesgesetzlich eingerichteten Kommissionen, Beiräten u. dgl., welche zur Beratung der Landesregierung oder sonstiger Behörden in Angelegenheiten der Landesvollziehung geschaffen sind, gebührt für jeden Sitzungstag eine Entschädigung. Den Mitgliedern der angeführten Kollegialorgane sind hinsichtlich der Entschädigung jene Organe gleichgestellt, deren Mitwirkung am Verfahren des Kollegialorganes gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Entschädigung besteht aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen.
(3) Die Entschädigung trägt das Land.
(4) Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach diesem Gesetz haben:
1. Personen, die Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 oder anderen bezügerechtlichen Regelungen des Landes oder Bundes erhalten;
2. Landesbedienstete des Dienststandes, die in dienstlicher Funktion Mitgliedschaften gemäß Abs 1 wahrnehmen.
§ 2 Sitzungsgeld
§ 2 § 2
(1) Das Sitzungsgeld gebührt teilnehmenden Mitgliedern für jeden Tag, an welchem eine oder mehrere Sitzungen des Kollegialorganes stattfinden. Als Sitzung gilt auch eine kommissionelle Tätigkeit des Organes außerhalb seines Amtssitzes.
(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt unter Zugrundelegung der nach den für Landesbeamte jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften bestimmten vollen Tagesgebühr für Mitglieder
a) des Landesagrarsenates und der Grundverkehrslandeskommission 130 %,
b) einer anderen Landesbehörde 100 v.H. und
c) eines sonstigen Kollegialorganes 65 v.H.
dieser Gebühr.
(3) Für den Vorsitzenden des Kollegialorganes erhöht sich das Sitzungsgeld nach Abs. 2 um ein Drittel. Für Mitglieder, die dem richterlichen Stand angehören und als solche zu Mitgliedern bestellt worden sind, beträgt das Sitzungsgeld 200 v.H. der vollen Tagesgebühr; eine Erhöhung nach dem ersten Satz findet nicht statt. Die Richter als Vorsitzende (Stellvertreter) der Grundverkehrskommissionen und der Grundverkehrslandeskommission erhalten anstelle des Sitzungsgeldes eine im Grundverkehrsgesetz geregelte Entschädigung. Der dem Richterstand angehörende Vorsitzende (Stellvertreter) des Vergabekontrollsenates erhält ein im Landesvergabegesetz geregeltes Sitzungsgeld.
(4) Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(5) Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen.
§ 3 Barauslagenersatz
§ 3 § 3
(1) Neben dem Anspruch auf ein Sitzungsgeld besteht auf Antrag Anspruch auf den Ersatz der notwendigen, durch Belege nachgewiesenen Barauslagen des Mitgliedes.
(2) § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Barauslagen können nur bis zum Ablauf des dem Sitzungstag folgenden Kalendermonates geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich abzufassen und im Wege der Geschäftsstelle des Kollegialorganes an die Landesbuchhaltung zu richten. Gegebenenfalls sind hiefür dort aufgelegte Formulare zu verwenden.
(4) Als Barauslage im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Verdienstentgang. Die Landesregierung hat hierfür nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Berufsvertretungen, wenn der Nachweis des Verdienstentganges nur schwer erbracht werden kann, einheitliche Pauschalsätze festzusetzen, die jedoch das Doppelte des Sitzungsgeldes gemäß § 2 Abs. 2 lit. a keinesfalls übersteigen dürfen. Soweit solche Pauschalsätze gelten, entfällt eine Nachweisführung gemäß Abs. 1.
§ 4 Entscheidung über Streitfälle
§ 4 § 4
Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet im Streitfall die Landesregierung durch Bescheid.
§ 5 Anwendungsbereich
§ 5 § 5
Dieses Gesetz findet auf Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sowie kollegialer Verwaltungsorgane von landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten keine Anwendung.
§ 6 Wirksamkeitsbeginn
§ 6 § 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.
(2) In anderen Landesgesetzen enthaltene Bestimmungen, die Entschädigungen jeglicher Art für die Teilnahme an Sitzungen von Kollegialorganen regeln, auf welche dieses Gesetz Anwendung zu finden hat, verlieren mit dessen Inkrafttreten ihre Geltung. Auf Sitzungen, die vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, sind sie jedoch noch anzuwenden.
(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1993 tritt am 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 139/1993 findet auf das Sitzungsgeld Anwendung, das für Sitzungen nach dem 1. Juli 1993 gebührt. Differenzbeträge, die aus der Auszahlung verminderter Sitzungsgelder für Sitzungen zwischen diesem Zeitpunkt und der Kundmachung dieses Gesetzes entstehen, sind über Antrag nachzuzahlen, wenn dies innerhalb eines Monats ab Kundmachung beantragt wird und der nachzuzahlende Betrag 100 S übersteigt.
(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 1/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) Die §§ 1 Abs 4 und 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.