(1) Das Sitzungsgeld gebührt teilnehmenden Mitgliedern für jeden Tag, an welchem eine oder mehrere Sitzungen des Kollegialorganes stattfinden. Als Sitzung gilt auch eine kommissionelle Tätigkeit des Organes außerhalb seines Amtssitzes.
(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt unter Zugrundelegung der nach den für Landesbeamte jeweils geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften bestimmten vollen Tagesgebühr für Mitglieder
a) des Landesagrarsenates und der Grundverkehrslandeskommission 130 %,
b) einer anderen Landesbehörde 100 v.H. und
c) eines sonstigen Kollegialorganes 65 v.H.
dieser Gebühr.
(3) Für den Vorsitzenden des Kollegialorganes erhöht sich das Sitzungsgeld nach Abs. 2 um ein Drittel. Für Mitglieder, die dem richterlichen Stand angehören und als solche zu Mitgliedern bestellt worden sind, beträgt das Sitzungsgeld 200 v.H. der vollen Tagesgebühr; eine Erhöhung nach dem ersten Satz findet nicht statt. Die Richter als Vorsitzende (Stellvertreter) der Grundverkehrskommissionen und der Grundverkehrslandeskommission erhalten anstelle des Sitzungsgeldes eine im Grundverkehrsgesetz geregelte Entschädigung. Der dem Richterstand angehörende Vorsitzende (Stellvertreter) des Vergabekontrollsenates erhält ein im Landesvergabegesetz geregeltes Sitzungsgeld.
(4) Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(5) Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen.
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