(1) Den Mitgliedern von der Landesregierung nachgeordneten Kollegialbehörden des Landes sowie von landesgesetzlich eingerichteten Kommissionen, Beiräten u. dgl., welche zur Beratung der Landesregierung oder sonstiger Behörden in Angelegenheiten der Landesvollziehung geschaffen sind, gebührt für jeden Sitzungstag eine Entschädigung. Den Mitgliedern der angeführten Kollegialorgane sind hinsichtlich der Entschädigung jene Organe gleichgestellt, deren Mitwirkung am Verfahren des Kollegialorganes gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Die Entschädigung besteht aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen.
(3) Die Entschädigung trägt das Land.
(4) Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach diesem Gesetz haben:
1. Personen, die Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 oder anderen bezügerechtlichen Regelungen des Landes oder Bundes erhalten;
2. Landesbedienstete des Dienststandes, die in dienstlicher Funktion Mitgliedschaften gemäß Abs 1 wahrnehmen.
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