(1) Neben dem Anspruch auf ein Sitzungsgeld besteht auf Antrag Anspruch auf den Ersatz der notwendigen, durch Belege nachgewiesenen Barauslagen des Mitgliedes.
(2) § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Barauslagen können nur bis zum Ablauf des dem Sitzungstag folgenden Kalendermonates geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich abzufassen und im Wege der Geschäftsstelle des Kollegialorganes an die Landesbuchhaltung zu richten. Gegebenenfalls sind hiefür dort aufgelegte Formulare zu verwenden.
(4) Als Barauslage im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Verdienstentgang. Die Landesregierung hat hierfür nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Berufsvertretungen, wenn der Nachweis des Verdienstentganges nur schwer erbracht werden kann, einheitliche Pauschalsätze festzusetzen, die jedoch das Doppelte des Sitzungsgeldes gemäß § 2 Abs. 2 lit. a keinesfalls übersteigen dürfen. Soweit solche Pauschalsätze gelten, entfällt eine Nachweisführung gemäß Abs. 1.
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