§ 5 Anwendungsbereich — Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz
Dieses Gesetz findet auf Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sowie kollegialer Verwaltungsorgane von landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten keine Anwendung.
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