(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden zweiten Monats in Kraft.
(2) In anderen Landesgesetzen enthaltene Bestimmungen, die Entschädigungen jeglicher Art für die Teilnahme an Sitzungen von Kollegialorganen regeln, auf welche dieses Gesetz Anwendung zu finden hat, verlieren mit dessen Inkrafttreten ihre Geltung. Auf Sitzungen, die vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, sind sie jedoch noch anzuwenden.
(3) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1993 tritt am 1. September 1993 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 139/1993 findet auf das Sitzungsgeld Anwendung, das für Sitzungen nach dem 1. Juli 1993 gebührt. Differenzbeträge, die aus der Auszahlung verminderter Sitzungsgelder für Sitzungen zwischen diesem Zeitpunkt und der Kundmachung dieses Gesetzes entstehen, sind über Antrag nachzuzahlen, wenn dies innerhalb eines Monats ab Kundmachung beantragt wird und der nachzuzahlende Betrag 100 S übersteigt.
(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art II des Gesetzes LGBl Nr 1/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(9) § 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) Die §§ 1 Abs 4 und 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
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