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Oberösterreichische Landesbank-Einbringungsgesetz

In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1

Rechtsgrundlagen

(1) Mit Beschluß des Landtages des Erzherzogthums Österreich ob der Enns vom 22. Mai 1890, LGBl. Nr. 13/1890, wurde die Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt und mit Beschluß vom 30. November 1898, LGBl. Nr. 5/1899, die Communal-Creditanstalt des Landes Oberösterreich gegründet, welche durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30. März 1939, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77/1939, in einem Institut als "Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt" vereint wurden. Mit Beschluß des Landtages vom 26. Juni 1974, LGBl. Nr. 42/1974, erfolgte die Umbenennung in "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank", mit Beschluß des Landtages vom 10. November 1988, LGBl. Nr. 70/1988, in "Oberösterreichische Landesbank".

(2) Die Oberösterreichische Landesbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinn des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinn des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I, Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 2

§ 2

Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

(1) Die Oberösterreichische Landesbank hat ihr gesamtes Unternehmen mit Ende des Geschäftsjahres 31. Dezember 1996 in eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des § 92 Bankwesengesetz einzubringen.

(2) Die Aktiengesellschaft ist von der Oberösterreichischen Landesbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(3) Die Einbringung (Abs. 1) hat zu Buchwerten gegen Gewährung von Inhaberaktien zu erfolgen. Die gesetzliche Rücklage ist zu dotieren.

(4) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

§ 3

§ 3

Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft

(1) Die Haftung des Landes Oberösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die die einbringende Oberösterreichische Landesbank bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingegangen ist, aufrecht.

(2) Das Land Oberösterreich haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Nach dem 1. April 2007 können Haftungen und Garantien des Landes Oberösterreich für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nur mehr nach Maßgabe des Abs. 7 begründet werden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)

(3) Dem Land Oberösterreich steht das einseitige Recht zu, die Ausfallsbürgschaft mit Wirkung für die Zukunft aufzukündigen. Diese Kündigung ist nur durch einen Beschluß der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages jeweils zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich.

(4) Die Kündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit sind in der "Amtlichen Linzer Zeitung" und der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(5) Dem Land Oberösterreich steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft gemäß Abs. 2 eine Haftungsprovision zu, die jeweils zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres fällig ist. Die Haftungsprovision wird berechnet auf der Basis der Passiva des Monatsausweises gemäß § 74 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 für den Monat Mai 2003 abzüglich der Einlagen des Landes im weiteren Sinn, insbesondere der Einlagen der Landesgesellschaften und der Landeskonten, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der Wohnbaubankanleihen, die über die Hypo-Wohnbaubank emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und des Haftkapitals, zuzüglich 20% der Eventualverpflichtungen gemäß Anlage 1 zu § 22 Z. 1 bis 3 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003. Die Haftungsprovision beträgt ein Promille der Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist für die Jahre 2004 bis 2006 in unverminderter Größe zu begleichen. Ab dem Jahr 2007 errechnet sich die jährliche Haftungsprovision jeweils aus dem Betrag des Vorjahres dividiert durch den Faktor 1,2825. Die letzte Zahlung ist im Jahr 2017 fällig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)

(6) Für die Dauer der Haftung des Landes gemäß Abs. 2 ist von der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf ihre Geschäftsordnung aus dem Kreise ihrer Mitglieder ein Aufsichtskommissär zu bestellen. Dieser wird vom Leiter der mit der Aufgabengruppe Finanzen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen und sind diese als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sowie des Vorstandes zu laden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)

(7) Das Land Oberösterreich kann durch Beschluss der Landesregierung allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)

§ 4

§ 4

Liquidation

(1) Die Oberösterreichische Landesbank wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch aufgelöst. Die aus der Einbringung erworbenen Aktien sind im Rahmen der Liquidation dem Land Oberösterreich zu übertragen.

(2) Mit der Übertragung der Aktien an das Land Oberösterreich ist die Liquidation der Oberösterreichischen Landesbank abgeschlossen.

§ 5

§ 5

Beziehungen zwischen dem Land Oberösterreich und der

Aktiengesellschaft

(1) Die Aktien der Aktiengesellschaft stehen mehrheitlich im Eigentum des Landes Oberösterreich.

(2) Die Belastung, Veräußerung oder unentgeltliche Abtretung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft, die im Eigentum des Landes stehen, bedarf der Ermächtigung des Landtags.

(3) Das Land Oberösterreich unterstützt die Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 3 eine Verpflichtung des Landes, Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2004)

§ 6

§ 6

Abgabenbefreiung

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 7

§ 7

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation gemäß § 4 Abs. 2 treten die Beschlüsse des Landtages des Erzherzogthums Österreich ob der Enns vom 22. Mai 1890, LGBl. Nr. 13/1890, und 30. November 1898, LGBl. Nr. 5/1899, sowie der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30. März 1939, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77/1939, und die auf dieser Grundlage ergangenen Satzungsbestimmungen für die Oberösterreichische Landesbank außer Kraft.

(2) Bis zum Abschluß der Liquidation der Oberösterreichischen Landesbank führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Oberösterreichischen Landesbank die Geschäfte weiter.

§ 8

§ 8

Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.