§ 5
Beziehungen zwischen dem Land Oberösterreich und der
Aktiengesellschaft
(1) Die Aktien der Aktiengesellschaft stehen mehrheitlich im Eigentum des Landes Oberösterreich.
(2) Die Belastung, Veräußerung oder unentgeltliche Abtretung der im Zuge der Einbringung erworbenen Aktien der Aktiengesellschaft, die im Eigentum des Landes stehen, bedarf der Ermächtigung des Landtags.
(3) Das Land Oberösterreich unterstützt die Aktiengesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass unbeschadet des § 3 eine Verpflichtung des Landes, Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(Anm: LGBl. Nr. 25/2004)
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