§ 1
Rechtsgrundlagen
(1) Mit Beschluß des Landtages des Erzherzogthums Österreich ob der Enns vom 22. Mai 1890, LGBl. Nr. 13/1890, wurde die Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt und mit Beschluß vom 30. November 1898, LGBl. Nr. 5/1899, die Communal-Creditanstalt des Landes Oberösterreich gegründet, welche durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30. März 1939, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77/1939, in einem Institut als "Oberösterreichische Landes-Hypothekenanstalt" vereint wurden. Mit Beschluß des Landtages vom 26. Juni 1974, LGBl. Nr. 42/1974, erfolgte die Umbenennung in "Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank", mit Beschluß des Landtages vom 10. November 1988, LGBl. Nr. 70/1988, in "Oberösterreichische Landesbank".
(2) Die Oberösterreichische Landesbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinn des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinn des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I, Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.
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