LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOberösterreichische Landesbank-Einbringungsgesetz§ 4

§ 4

In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date

§ 4

Liquidation

(1) Die Oberösterreichische Landesbank wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft ins Firmenbuch aufgelöst. Die aus der Einbringung erworbenen Aktien sind im Rahmen der Liquidation dem Land Oberösterreich zu übertragen.

(2) Mit der Übertragung der Aktien an das Land Oberösterreich ist die Liquidation der Oberösterreichischen Landesbank abgeschlossen.

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