§ 3
Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft
(1) Die Haftung des Landes Oberösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die die einbringende Oberösterreichische Landesbank bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingegangen ist, aufrecht.
(2) Das Land Oberösterreich haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB auch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die diese nach ihrer Eintragung in das Firmenbuch bis zum 1. April 2007 eingeht, für Verbindlichkeiten, die ab dem 3. April 2003 eingegangen werden, jedoch nur dann, wenn deren Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Nach dem 1. April 2007 können Haftungen und Garantien des Landes Oberösterreich für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nur mehr nach Maßgabe des Abs. 7 begründet werden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)
(3) Dem Land Oberösterreich steht das einseitige Recht zu, die Ausfallsbürgschaft mit Wirkung für die Zukunft aufzukündigen. Diese Kündigung ist nur durch einen Beschluß der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages jeweils zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich.
(4) Die Kündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit sind in der "Amtlichen Linzer Zeitung" und der "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
(5) Dem Land Oberösterreich steht für die Zeit der aufrechten Ausfallsbürgschaft gemäß Abs. 2 eine Haftungsprovision zu, die jeweils zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres fällig ist. Die Haftungsprovision wird berechnet auf der Basis der Passiva des Monatsausweises gemäß § 74 Abs. 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 für den Monat Mai 2003 abzüglich der Einlagen des Landes im weiteren Sinn, insbesondere der Einlagen der Landesgesellschaften und der Landeskonten, eigener Pfandbriefe, eigener Kommunalbriefe, der Pfand- und Kommunalbriefe, die über die Pfandbriefstelle emittiert werden, der Wohnbaubankanleihen, die über die Hypo-Wohnbaubank emittiert werden, der durchlaufenden Geschäfte (Treuhandgeschäfte) und des Haftkapitals, zuzüglich 20% der Eventualverpflichtungen gemäß Anlage 1 zu § 22 Z. 1 bis 3 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003. Die Haftungsprovision beträgt ein Promille der Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag ist für die Jahre 2004 bis 2006 in unverminderter Größe zu begleichen. Ab dem Jahr 2007 errechnet sich die jährliche Haftungsprovision jeweils aus dem Betrag des Vorjahres dividiert durch den Faktor 1,2825. Die letzte Zahlung ist im Jahr 2017 fällig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)
(6) Für die Dauer der Haftung des Landes gemäß Abs. 2 ist von der Oö. Landesregierung unter Bedachtnahme auf ihre Geschäftsordnung aus dem Kreise ihrer Mitglieder ein Aufsichtskommissär zu bestellen. Dieser wird vom Leiter der mit der Aufgabengruppe Finanzen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten. Dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter ist seitens der Aktiengesellschaft der erforderliche Zugang zu Informationen einzuräumen und sind diese als Sachverständige zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sowie des Vorstandes zu laden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)
(7) Das Land Oberösterreich kann durch Beschluss der Landesregierung allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2004)
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