§ 7
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation gemäß § 4 Abs. 2 treten die Beschlüsse des Landtages des Erzherzogthums Österreich ob der Enns vom 22. Mai 1890, LGBl. Nr. 13/1890, und 30. November 1898, LGBl. Nr. 5/1899, sowie der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 30. März 1939, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77/1939, und die auf dieser Grundlage ergangenen Satzungsbestimmungen für die Oberösterreichische Landesbank außer Kraft.
(2) Bis zum Abschluß der Liquidation der Oberösterreichischen Landesbank führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der Oberösterreichischen Landesbank die Geschäfte weiter.
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