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Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetz

In Kraft seit 02. Dezember 1950
Up-to-date

§ 1

§ 1

Name und Zweck des Fonds

(1) Das Land Oberösterreich errichtet zur Schaffung von neuem Wohnraum, zur Verbesserung bestehenden Wohnraumes und zur Förderung des Siedlungswesens einen Wohnungs- und Siedlungsfonds. Dieser führt den Namen "Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds". Er besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds dient ausschließlich dem sozialen Wohnungswesen. Dem Fonds kommen Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zu.

(2) Ab dem 31. Dezember 2002 dürfen durch den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds keine neuen Förderungen (Fondshilfe) mehr gewährt werden. Ab diesem Zeitpunkt dient der Fonds ausschließlich der Abwicklung der von ihm bis dahin gewährten Fondshilfen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

§ 2

§ 2

Mittel des Fonds

Die Mittel des Fonds bestehen aus

1. Zuwendungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

2. Tilgungsraten und Zinsenerträgnissen für die aus dem Fonds gewährten Darlehen;

3. Zinsenerträgnissen der veranlagten Fondsmittel;

4. aufgenommenen Darlehen;

5. freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften.

§ 3

§ 3

Art der Fondshilfe

(1) Die Fondshilfe kann bestehen in der

a) Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen;

b) Gewährung befristeter Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen;

c) Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse;

d) Übernahme von Bürgschaften;

e) Förderung von Einrichtungen, die der Erleichterung oder der Verbilligung des Wohnungsbaues dienen.

(2) Die Gewährung von Fondshilfe zum Ankauf von Baugrundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 4

§ 4

Voraussetzungen für die Gewährung von Fondshilfe

(1) Die Fondshilfe kann gewährt werden:

a) Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen;

b) anderen juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland haben;

c) natürlichen Personen.

(2) Fondshilfe darf nur für Bauten in Oberösterreich gewährt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 10/1962)

§ 5

§ 5

Verwaltung des Fonds

(1) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet.

(2) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung die Satzungen des Fonds, in denen die Durchführung der Aufgaben des Fonds zu regeln ist.

(3) Über die Gewährung der Fondshilfe gemäß § 3 entscheidet die Landesregierung durch Beschluß.

§ 6

§ 6

Bericht an den Landtag

Die Landesregierung ist verpflichtet, alljährlich dem Landtag einen Bericht über die Gebarung und die Tätigkeit des Fonds zu erstatten.