§ 5
Verwaltung des Fonds
(1) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung die Satzungen des Fonds, in denen die Durchführung der Aufgaben des Fonds zu regeln ist.
(3) Über die Gewährung der Fondshilfe gemäß § 3 entscheidet die Landesregierung durch Beschluß.
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