§ 4
Voraussetzungen für die Gewährung von Fondshilfe
(1) Die Fondshilfe kann gewährt werden:
a) Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen;
b) anderen juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland haben;
c) natürlichen Personen.
(2) Fondshilfe darf nur für Bauten in Oberösterreich gewährt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 10/1962)
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