§ 1
Name und Zweck des Fonds
(1) Das Land Oberösterreich errichtet zur Schaffung von neuem Wohnraum, zur Verbesserung bestehenden Wohnraumes und zur Förderung des Siedlungswesens einen Wohnungs- und Siedlungsfonds. Dieser führt den Namen "Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds". Er besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds dient ausschließlich dem sozialen Wohnungswesen. Dem Fonds kommen Aufgaben der Hoheitsverwaltung nicht zu.
(2) Ab dem 31. Dezember 2002 dürfen durch den Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds keine neuen Förderungen (Fondshilfe) mehr gewährt werden. Ab diesem Zeitpunkt dient der Fonds ausschließlich der Abwicklung der von ihm bis dahin gewährten Fondshilfen.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)
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