§ 3
Art der Fondshilfe
(1) Die Fondshilfe kann bestehen in der
a) Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen;
b) Gewährung befristeter Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen;
c) Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Bauzuschüsse;
d) Übernahme von Bürgschaften;
e) Förderung von Einrichtungen, die der Erleichterung oder der Verbilligung des Wohnungsbaues dienen.
(2) Die Gewährung von Fondshilfe zum Ankauf von Baugrundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise