Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
1. öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;
2. Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes.
§ 2 § 2
§ 2 Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential
(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pit-Bull
- Bandog
- Rottweiler
- Tosa Inu
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(4) Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.
§ 3 § 3
§ 3 Auffällige Hunde
(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder
2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b vorzulegen.
(3) Werden der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, erneut Tatsachen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bekannt, hat die Gemeinde dies mit Bescheid festzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund nochmals innerhalb einer Frist von drei Monaten den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b zu erbringen und der Gemeinde vorzulegen
§ 4 § 4
§ 4 Meldung der Hundehaltung
(1) Das Halten von Hunden ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.
Die Meldung hat zu enthalten:
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
4. im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
a) für alle Hunde die allgemeine Sachkunde gemäß Abs. 4 und
b) zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde gemäß Abs. 6 zur Haltung dieser Hunde
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(2) Der Erwerb der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) gilt auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen.
(3) Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
(4) Die allgemeine Sachkunde umfasst:
a) eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin mit folgenden Themen:
- die Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege
- die Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden
und
b) eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person mit folgenden Themen:
- der Hund als soziales Lebewesen und die Mensch-Hund-Beziehung
- Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden
- die Sprache des Hundes
- Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung
- Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung
- Gehorsam
Über die erfolgte Information ist jeweils eine Bestätigung („NÖ Hundepass“) auszustellen.
(5) Wenn der Nachweis der erweiterten Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. b) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist er innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(6) Die erweiterte Sachkunde ist mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:
a) einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und
b) einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge.
Über die erfolgreich absolvierte erweiterte Sachkunde ist eine Bestätigung auszustellen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der allgemeinen und der erweiterten Sachkunde, auf die die allgemeine und die erweiterte Sachkunde vermittelnden Personen und Bestimmungen über die auszustellenden Bestätigungen festzulegen, insbesondere:
- Inhalte bzw. Themenbereiche der Sachkundeausbildungen
- Ausbildung bzw. Kenntnisse der die Sachkunde vermittelnden (fachkundige Personen) bzw. vermittelnden und prüfenden Personen (speziell geschulte Personen)
- Verfahren zur Erlangung der Berechtigungen zur als Sachkunde vermittelnden bzw. als Sachkunde vermittelnden und prüfenden Person, z.B. Zulassungsverfahren, Anmeldeverfahren
- Anerkennung anderer Ausbildungen
- Art, Form und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen
(8) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. Die Gemeinde kann – insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung – einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(9) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat jene Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.
(10) Erlangt eine Gemeinde, die ein Hundehalteverbot erlassen hat, Kenntnis vom Umzug des Hundehalters oder der Hundehalterin in eine andere bekannte Gemeinde, so hat sie diese über ein aufrechtes Hundehaltverbot zu informieren.
§ 5 § 5
§ 5 Beschränkung der Hundehaltung
(1) Um Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten, ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.
(3) Von Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind:
1. das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen besonderen Bedarf an der Haltung von mehr als in Abs. 1 oder Abs. 2 erlaubten Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde oder Schlittenhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
2. das Halten von Hunden bis zu ihrem achten Lebensmonat
3. das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
4. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, ordnungsgemäß gemeldet wurde.
§ 6 § 6
§ 6 Hundehalteverbot
(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 verstoßen wird.
(2) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 8 oder 5 Abs. 2 verstoßen wird.
(3) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung
2. eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden
3. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 254/2021,
4. die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden
5. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
6. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018
7. das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
(5) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Ein Hundehalteverbot gemäß Abs. 1 ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für seine Erlassung weggefallen ist.
§ 7 § 7
§ 7 Ausnahmebestimmungen
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:
1. auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen
2. auf das Halten von Hunden im Rahmen des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes
3. auf das Halten von Hunden, die als Assistenz-, Therapiebegleit- und Jagdhunde ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden und in diesem Zusammenhang verwendet werden
4. auf das Halten von Hunden gemäß §§ 27 bis 29, § 31 Abs. 1 und § 31a Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018
5. auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde
6. auf das Halten von Militärhunden, die im Militärhundezentrum als Wach- und Schutzhunde zu Dienstzwecken ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden
7. auf das Halten von aus dem Dienst ausgeschiedenen Hunden des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie von Militärhunden durch die bisherigen Hundeführer oder Hundeführerinnen.
§ 8 § 8
§ 8 Führen von Hunden
(1) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.
(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber
1. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2. in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
3. auf Kinderspielplätzen,
4. an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
5. bei Veranstaltungen und
6. in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln,
müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(6) Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.
(8) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.
§ 8a § 8a
§ 8a Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung von § 8 und Verordnungen gemäß § 9a kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
a. Gemeindewacheorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
b. Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
b) volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,
c) über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und
d) der Bestellung zustimmen.
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
b) das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
c) den Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.
(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.
(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
a) eine der im Abs. 2 lit.a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
b) das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
c) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
d) sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 8b § 8b
§ 8b Befugnisse
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 oder Verordnungen gemäß § 9a betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBl. 3702, bekannt zu geben.
(2) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 und Verordnungen gemäß § 9a gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.
(3) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan derjenigen Person, die den Hund führt, den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.
§ 9 § 9
§ 9 Hundeauslaufzone
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
2. in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
3. wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.
§ 9a § 9a
§ 9a Hundesicherungszone
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereichs
a) an der Leine und mit Maulkorb,
b) an der Leine oder mit Maulkorb,
c) an der Leine oder
d) mit Maulkorb
geführt werden müssen.
(3) Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.
(4) Im Falle einer Erlassung der Verordnung ist zu berücksichtigen:
1. ob an den betroffenen öffentlichen Orten ein vermehrtes Zusammentreffen von Personen und Hunden zu erwarten ist und
2. ob das Flächenausmaß und die Situierung der Hundesicherungszonen in einem angemessenen Gesamtverhältnis zur Siedlungsstruktur des Ortsbereiches steht.
(5) Die Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 8 gelten sinngemäß.
§ 10 § 10
§ 10 Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen die Bestimmung des § 1 verstößt
2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 oder den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b nicht vorlegt
3. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 3 den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b nicht vorlegt
4. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Meldung des Haltens von Hunden nicht oder unvollständig vorlegt
5. einen oder mehrere Hunde ohne Nachweis der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a zur Haltung eines Hundes hält
6. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b zur Haltung eines derartigen Hundes hält
7. einen oder mehrere Hunde ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 8 hält
8. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 9 die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 nicht meldet
9. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als fünf Hunde hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen
10. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen
11. gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 verstößt
12. gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 verstößt
13. gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 3 verstößt
14. gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt
15. gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 oder 5 verstößt
16. gegen die Bestimmung des § 8b Abs. 3 verstößt
17. gegen eine Verordnung gemäß § 9a verstößt
18. gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 7 verstößt
19. gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 10 verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.
(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 11 § 11
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß § 8b im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Weiters haben die Organe der Bundespolizei mitzuwirken bei Vollziehung des § 10 Abs. 3.
§ 12 § 12
§ 12 Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 13 § 13
§ 13 Übergangsbestimmung
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
(2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
(3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.
(4) § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 13 Abs. 5 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2022 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(5) Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nicht zu melden (§ 4).
(6) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 bis zum 1. Juni 2025 der Gemeinde zu melden.
(7) Für Hunde gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist weiterhin eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 56/2022 erforderlich. Diese ist bis 1. Juni 2025 an die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 anzupassen.
(8) Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung entsprechend der Anlage zu § 4 Abs. 6 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, gilt als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. b).
(9) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 Abs. 1 gilt nicht für jene Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden.
(10) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden und nach dem 1. Juni 2023 mittels Bescheid als auffällige Hunde festgestellt werden, müssen zusätzlich zu dem in § 3 Abs. 2 angeführten Nachweis und der angeführten Beschreibung auch noch die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung vorgelegt werden.