(1) Um Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten, ist die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.
(3) Von Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen sind:
1. das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen besonderen Bedarf an der Haltung von mehr als in Abs. 1 oder Abs. 2 erlaubten Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde oder Schlittenhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden
2. das Halten von Hunden bis zu ihrem achten Lebensmonat
3. das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde
4. das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn dies gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, ordnungsgemäß gemeldet wurde.
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