(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gegen die Bestimmung des § 1 verstößt
2. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 oder den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b nicht vorlegt
3. gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 3 den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b nicht vorlegt
4. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 die Meldung des Haltens von Hunden nicht oder unvollständig vorlegt
5. einen oder mehrere Hunde ohne Nachweis der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a zur Haltung eines Hundes hält
6. einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 und § 3 ohne Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b zur Haltung eines derartigen Hundes hält
7. einen oder mehrere Hunde ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 8 hält
8. gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 9 die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 nicht meldet
9. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 mehr als fünf Hunde hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen
10. gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 hält, ohne dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 vorliegen
11. gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 1 verstößt
12. gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 2 verstößt
13. gegen die Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 3 verstößt
14. gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt
15. gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 oder 5 verstößt
16. gegen die Bestimmung des § 8b Abs. 3 verstößt
17. gegen eine Verordnung gemäß § 9a verstößt
18. gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 7 verstößt
19. gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 10 verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.
(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
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