LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Hundehaltegesetz§ 7

§ 7§ 7

In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

1. auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen

2. auf das Halten von Hunden im Rahmen des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes

3. auf das Halten von Hunden, die als Assistenz-, Therapiebegleit- und Jagdhunde ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden und in diesem Zusammenhang verwendet werden

4. auf das Halten von Hunden gemäß §§ 27 bis 29, § 31 Abs. 1 und § 31a Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018

5. auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde

6. auf das Halten von Militärhunden, die im Militärhundezentrum als Wach- und Schutzhunde zu Dienstzwecken ausgebildet werden bzw. ausgebildet wurden

7. auf das Halten von aus dem Dienst ausgeschiedenen Hunden des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie von Militärhunden durch die bisherigen Hundeführer oder Hundeführerinnen.

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