(1) Das Halten von Hunden ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.
Die Meldung hat zu enthalten:
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
4. im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2 die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
a) für alle Hunde die allgemeine Sachkunde gemäß Abs. 4 und
b) zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde gemäß Abs. 6 zur Haltung dieser Hunde
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
(2) Der Erwerb der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) gilt auch als Nachweis der allgemeinen Sachkunde für weitere Hundehaltungen.
(3) Wenn der Nachweis der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. a) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
(4) Die allgemeine Sachkunde umfasst:
a) eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin mit folgenden Themen:
- die Gesundheit von Hunden inklusive richtiger Haltung und Pflege
- die Auswirkung von Krankheiten auf das Sozialverhalten von Hunden
und
b) eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person mit folgenden Themen:
- der Hund als soziales Lebewesen und die Mensch-Hund-Beziehung
- Wesen und Verhalten von Hunden inklusive dem Lernverhalten von Hunden
- die Sprache des Hundes
- Stress bei Hunden und Maßnahmen zur Stressvermeidung
- Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung
- Gehorsam
Über die erfolgte Information ist jeweils eine Bestätigung („NÖ Hundepass“) auszustellen.
(5) Wenn der Nachweis der erweiterten Sachkunde (Abs. 1 Z 5 lit. b) nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist er innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
(6) Die erweiterte Sachkunde ist mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:
a) einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und
b) einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge.
Über die erfolgreich absolvierte erweiterte Sachkunde ist eine Bestätigung auszustellen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der allgemeinen und der erweiterten Sachkunde, auf die die allgemeine und die erweiterte Sachkunde vermittelnden Personen und Bestimmungen über die auszustellenden Bestätigungen festzulegen, insbesondere:
- Inhalte bzw. Themenbereiche der Sachkundeausbildungen
- Ausbildung bzw. Kenntnisse der die Sachkunde vermittelnden (fachkundige Personen) bzw. vermittelnden und prüfenden Personen (speziell geschulte Personen)
- Verfahren zur Erlangung der Berechtigungen zur als Sachkunde vermittelnden bzw. als Sachkunde vermittelnden und prüfenden Person, z.B. Zulassungsverfahren, Anmeldeverfahren
- Anerkennung anderer Ausbildungen
- Art, Form und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen
(8) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden abgeschlossen hat und aufrechterhält. Durch den Abschluss einer eigenen Hundehaftpflichtversicherung oder als Einschluss im Rahmen einer Haushaltsversicherung oder in einer anderen gleichartigen Versicherung kann der Versicherungsverpflichtung entsprochen werden. Die Gemeinde kann – insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung – einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(9) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat jene Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.
(10) Erlangt eine Gemeinde, die ein Hundehalteverbot erlassen hat, Kenntnis vom Umzug des Hundehalters oder der Hundehalterin in eine andere bekannte Gemeinde, so hat sie diese über ein aufrechtes Hundehaltverbot zu informieren.
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