(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen oder mehrere Hunde gemäß § 2 halten, haben binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Anzeige an die Gemeinde gemäß § 4 unter Anschluss der erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Vorlage des Nachweises der erforderlichen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2 ist nicht notwendig, wenn der Hund zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als acht Jahre ist.
(2) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 gilt nicht für jene Hunde, die der Hundehalter oder die Hundehalterin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hält. Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat jedoch die Anzeige der Hunde gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wenn jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mehr als zwei Hunde gemäß § 2 in einem Haushalt gehalten werden, und einer oder mehrere dieser Hunde in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Menschen so verletzt hat, dass deswegen eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt, kann die Gemeinde dem Hundehalter oder der Hundehalterin vorschreiben, die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 binnen eines Jahres herzustellen. Einer strafgerichtlichen Verurteilung ist die Erledigung des Strafverfahrens durch diversionelle Maßnahmen gleichzuhalten.
(3) Bereits erlassene Verordnungen gemäß § 1a Abs. 7 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als Verordnungen gemäß § 9.
(4) § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 13 Abs. 5 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2022 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(5) Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, sind bei der Gemeinde nicht zu melden (§ 4).
(6) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 bis zum 1. Juni 2025 der Gemeinde zu melden.
(7) Für Hunde gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden, ist weiterhin eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 56/2022 erforderlich. Diese ist bis 1. Juni 2025 an die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 anzupassen.
(8) Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung entsprechend der Anlage zu § 4 Abs. 6 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, gilt als Nachweis der allgemeinen Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. a) und als Nachweis der erweiterten Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Z 5 lit. b).
(9) Die Beschränkung der Anzahl des Haltens von Hunden gemäß § 5 Abs. 1 gilt nicht für jene Hunde, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden.
(10) Für Hunde, ausgenommen jene gemäß § 2 und § 3, die von einem Hundehalter oder einer Hundehalterin bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden und nach dem 1. Juni 2023 mittels Bescheid als auffällige Hunde festgestellt werden, müssen zusätzlich zu dem in § 3 Abs. 2 angeführten Nachweis und der angeführten Beschreibung auch noch die Meldungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung vorgelegt werden.
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