Vorwort
§ 1 § 1
(1) Für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen “Ehrenzeichen für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
(3) Für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen.
(4) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“.
§ 2 § 2
(1) Das Ehrenzeichen für 25-jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Die Medaille hat einen Durchmesser von 3,2 cm und führt auf ihrer Vorderseite das Landeswappen, für Tätigkeiten auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens eine bildliche Darstellung des Heiligen Florian und für Tätigkeiten auf dem Gebiete des Rettungswesens das Rettungssymbol, ein Kreuz. Auf der Rückseite ist die Inschrift “Für 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“ anzubringen.
(2) Das Ehrenzeichen für 40-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung jener für 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite an Stelle der Zahl 25 die Zahl “40“ enthält.
(3) Das Ehrenzeichen für 50-jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung jener für 25-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite an Stelle der Zahl 25 die Zahl “50“ enthält.
(4) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.
(5) Die Ehrenzeichen für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft sind eine in der Ausführung jener für 50-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite lautet:
1. für 60-jährige Mitgliedschaft: „Für 60-jährige Mitgliedschaft im Feuerwehr- und Rettungswesen Dank und Anerkennung“;
2. für 70-jährige Mitgliedschaft: „Für 70-jährige Mitgliedschaft im Feuerwehr- und Rettungswesen Dank und Anerkennung“;
3. für 80-jährige Mitgliedschaft: „Für 80-jährige Mitgliedschaft im Feuerwehr- und Rettungswesen Dank und Anerkennung“.
(6) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten blaugelben Band auf der linken Brustseite getragen.
§ 3 § 3
(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 1 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren. Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 3 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen Mitglied waren und denen bereits ein Ehrenzeichen nach § 2 Abs. 3 verliehen wurde.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
1. Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden; eine solche Verurteilung zieht auch den Verlust des Ehrenzeichens nach sich;
2. Personen, die wegen eines Vergehens des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges verurteilt wurden, es sei denn, die Verurteilung liegt bereits 5 Jahre zurück;
3. Personen, denen bereits ein gleichartiges Ehrenzeichen verliehen wurde.
§ 4 § 4
(1) Bei Berechnung der im § 1 Abs. 1 und 3 bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2) Als Unterbrechung der Tätigkeit oder Mitgliedschaft gelten nicht:
1. Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen Dienstleistung herangezogen wurde;
2. Zeiträume zwischen dem 5. März 1933 und 8. Mai 1945, in denen der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit oder Mitgliedschaft im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war.
(3) Sonstige Unterbrechungen sind bis zu insgesamt 2½ Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 25-jährige Tätigkeit und bis zu insgesamt 4 Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeit sowie bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige bzw. 80-jährige Mitgliedschaft nicht zu berücksichtigen..
§ 5 § 5
Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von im § 3 Abs. 1 bezeichneten Organisationen im Wege der nach dem Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß §119 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, können Anregungen auf Verleihung eines Ehrenzeichens bei der Landesregierung einbringen. Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann eine Urkunde auszustellen. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
§ 6 § 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 29. Mai 1952, LGBl. Nr. 42, außer Kraft.
(2) § 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.