Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder von im § 3 Abs. 1 bezeichneten Organisationen im Wege der nach dem Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß §119 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000, können Anregungen auf Verleihung eines Ehrenzeichens bei der Landesregierung einbringen. Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann eine Urkunde auszustellen. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
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