(1) Für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen “Ehrenzeichen für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
(3) Für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen.
(4) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“.
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