(1) Bei Berechnung der im § 1 Abs. 1 und 3 bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2) Als Unterbrechung der Tätigkeit oder Mitgliedschaft gelten nicht:
1. Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen Dienstleistung herangezogen wurde;
2. Zeiträume zwischen dem 5. März 1933 und 8. Mai 1945, in denen der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit oder Mitgliedschaft im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war.
(3) Sonstige Unterbrechungen sind bis zu insgesamt 2½ Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 25-jährige Tätigkeit und bis zu insgesamt 4 Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeit sowie bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige bzw. 80-jährige Mitgliedschaft nicht zu berücksichtigen..
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