(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 1 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren. Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 3 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen Mitglied waren und denen bereits ein Ehrenzeichen nach § 2 Abs. 3 verliehen wurde.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
1. Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden; eine solche Verurteilung zieht auch den Verlust des Ehrenzeichens nach sich;
2. Personen, die wegen eines Vergehens des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran und des Betruges verurteilt wurden, es sei denn, die Verurteilung liegt bereits 5 Jahre zurück;
3. Personen, denen bereits ein gleichartiges Ehrenzeichen verliehen wurde.
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