LandesrechtKärntenLandesesetzeGewässeraufsicht

Gewässeraufsicht

In Kraft seit 21. Januar 1984
Up-to-date

§ 1

§ 1

Gewässeraufsichtsorgane

(1) Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) sind von der Landesregierung Gewässeraufsichtsorgane zu bestellen.

(2) Die Gewässeraufsicht umfaßt folgende Aufgaben :

a) die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

b) die Überwachung des Zustandes der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

c) die Überwachung der Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);

d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

§ 2

§ 2

Voraussetzung

Zu Gewässeraufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die mit ihrer Bestellung einverstanden sind und im übrigen die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 erfüllen.

§ 3

§ 3

Vereidigung

(1) Gewässeraufsichtsorgane sind von der Landesregierung nach ihrer Bestellung zu vereidigen.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

§ 4

§ 4

Dienstausweis

Die Landesregierung hat den bestellten Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis auszustellen, aus dem deren Identität und deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich zu entnehmen sind.

§ 5

§ 5

Dienstabzeichen

(1) Jedem Gewässeraufsichtsorgan ist nach seiner Bestellung ein Dienstabzeichen auszuhändigen.

(2) Soweit Gewässeraufsichtsorgane nicht bereits auf andere Weise (durch das Tragen einer Uniform) als öffentliche Wache erkennbar sind, haben sie in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(3) Ein Gewässeraufsichtsorgan, das sein Dienstabzeichen sichtbar trägt oder sonst als öffentliche Wache erkennbar ist, genießt in Ausübung seines Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, den im § 74 Z 4 genannten Personen einräumt.

§ 6

§ 6

Verordnung der Landesregierung

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eidesformel, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen zu erlassen.

§ 7

§ 7

Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung einer Person zum Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn diese ihr Einverständnis zurückzieht oder die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Im Falle des Endens der Bestellung als Gewässeraufsichtsorgan sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dieser Person einzuziehen.

§ 8

§ 8

Kartei

Die Landesregierung hat über die bestellten Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, aus der deren Identität, Adresse, Dienstgeber, örtlicher und sachlicher Aufgabenbereich, sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung entnommen werden kann.

§ 9

§ 9

Übergangsbestimmungen

Personen, die auf Grund des § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 als Gewässeraufsichtsorgane bestellt oder bestätigt sind, gelten als Gewässeraufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10 § 10 Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.