§ 7
Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung einer Person zum Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn diese ihr Einverständnis zurückzieht oder die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Im Falle des Endens der Bestellung als Gewässeraufsichtsorgan sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dieser Person einzuziehen.
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