LandesrechtKärntenLandesesetzeGewässeraufsicht§ 9

§ 9

In Kraft seit 21. Januar 1984
Up-to-date

§ 9

Übergangsbestimmungen

Personen, die auf Grund des § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 als Gewässeraufsichtsorgane bestellt oder bestätigt sind, gelten als Gewässeraufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.

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