§ 5
Dienstabzeichen
(1) Jedem Gewässeraufsichtsorgan ist nach seiner Bestellung ein Dienstabzeichen auszuhändigen.
(2) Soweit Gewässeraufsichtsorgane nicht bereits auf andere Weise (durch das Tragen einer Uniform) als öffentliche Wache erkennbar sind, haben sie in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
(3) Ein Gewässeraufsichtsorgan, das sein Dienstabzeichen sichtbar trägt oder sonst als öffentliche Wache erkennbar ist, genießt in Ausübung seines Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch, BGBl Nr 60/1974, den im § 74 Z 4 genannten Personen einräumt.
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