§ 1
Gewässeraufsichtsorgane
(1) Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) sind von der Landesregierung Gewässeraufsichtsorgane zu bestellen.
(2) Die Gewässeraufsicht umfaßt folgende Aufgaben :
a) die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
b) die Überwachung des Zustandes der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
c) die Überwachung der Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.
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