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Burgenländisches Rettungsgesetz 2024

In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeiner und besonderer Rettungsdienst

§ 1

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gemeinden und das Land haben nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Rettungsdienstes Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.

(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019, LGBl. Nr. 100/2019, in der geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, nicht berührt.

(3) Personenbezogene Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1. erhebliche Gesundheitsstörung: Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Funktionen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen lässt;

2. Erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Kranken, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden;

3. Krankentransport: die Beförderung von Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, mit geeigneten Transportmitteln in die nächstgelegene geeignete Einrichtung;

4. allgemeiner örtlicher Rettungsdienst: der allgemeine örtliche Rettungs- und Krankentransportdienst umfasst die Leistungen der Z 2 und 3 innerhalb des Gebietes einer Gemeinde;

5. allgemeiner überörtlicher Rettungsdienst: der allgemeine überörtliche Rettungsdienst umfasst die Leistungen der Z 2, die über den innergemeindlichen Rettungsdienst hinausgehen und erforderlich sind, um eine Notsituation abzuwehren oder zu bewältigen;

6. besonderer Rettungsdienst: die Suche, Versorgung, Rettung und der Abtransport verunglückter, erkrankter oder sonst in Not geratener Personen abseits des öffentlichen Straßennetzes im unwegsamen Gelände, in Höhlen oder im Wasser. Der besondere Rettungsdienst erfordert den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst erforderlich ist;

7. Notarztrettungsdienst: als Notarztrettungsdienst gilt eine organisierte ärztliche Tätigkeit, die die notwendige notärztliche Versorgung von verletzten oder erkrankten Personen sicherstellt. Notärztliche Versorgung ist die unmittelbare, dringende, durch besonders geschulte Notärzte vorzunehmende medizinische Versorgung solcher Personen wegen einer akuten lebensbedrohenden Gesundheitsgefährdung. Dabei sind bedarfsorientiert geeignete Rettungstransportmittel - wie Notarztwägen, Notarzteinsatzfahrzeuge oder Notarzthubschrauber - einzusetzen;

8. Landessicherheitszentrale: die Landessicherheitszentrale Burgenland (LSZ) ist die zentrale Leitstelle für alle rettungsdienstlichen Notdienste des Burgenlandes. Die Koordination sämtlicher Notarzt-, Rettungs- und Krankentransporteinsätze, Einsätze des besonderen Rettungsdienstes und Einsätze bei Krisen- und Katastrophensituationen des Burgenlandes hat ausschließlich durch die LSZ zu erfolgen;

9. Rettungsdienststandort: von jedem Rettungsdienststandort aus können durch jede anerkannte Rettungsorganisation Rettungsdienste erbracht werden. Jeder Rettungsdienststandort verfügt über zumindest ein Einsatzfahrzeug. Bei jedem Standort können bei Bedarf bis zu drei Rettungsorganisationen eingesetzt werden.

§ 3

§ 3 Allgemeiner örtlicher Rettungsdienst

(1) Aufgabe des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes ist es,

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder sich in Lebensgefahr befinden, Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Verkehrsmitteln in die nächstgelegene geeignete Einrichtung des Gesundheitswesens zu bringen,

2. Krankentransporte durchzuführen, wenn den betreffenden Personen die Benützung einer anderen Transportgelegenheit und die Zurücklegung des Weges zu Fuß wegen ihres Gesundheitszustandes (zB Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) nicht zumutbar ist sowie

3. das für die Aufgaben gemäß Z 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen gemäß dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der geltenden Fassung, auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - in ausreichendem Maße bereitzustellen.

(2) Die Angelegenheiten des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes sind von der Gemeinde zu besorgen. Zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 5) zu bedienen. Bei Gefahr in Verzug können auch andere anerkannte Rettungsorganisationen als jene anerkannten Rettungsorganisationen, mit welchen die Gemeinde gemäß § 6 einen Vertrag geschlossen hat, in Anspruch genommen werden.

§ 4

§ 4 Allgemeiner überörtlicher Rettungsdienst

(1) Aufgabe des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes ist es, die Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 in jenen Fällen sicherzustellen, in denen die Erbringung solcher Leistungen nach deren Art oder Ausmaß die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde als Träger des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes übersteigt. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere

1. Erste Hilfe-Maßnahmen und Rettungsdienste bei Großunfällen und Katastrophen,

2. der Betrieb von Rettungsleitstellen und

3. der Notarztrettungsdienst.

(2) Mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes hat das Land eine anerkannte Rettungsorganisation zu beauftragen. Dies gilt nicht bei

1. Gefahr in Verzug,

2. der Erbringung durch eigene Einrichtungen des Landes oder

3. der Beauftragung befugter, zuverlässiger und leistungsfähiger Einrichtungen mit bestimmten Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes, die von der mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes beauftragten anerkannten Rettungsorganisation nicht erbracht werden können.

(3) Die mit der Erbringung der Leistungen des überörtlichen Rettungsdienstes gemäß Abs. 2 beauftragte anerkannte Rettungsorganisation kann zur Besorgung einzelner Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes mit Zustimmung des Landes andere geeignete Einrichtungen heranziehen.

(4) Die Rettungsorganisation oder die mit der Rettungsdienstleistung beauftragte Einrichtung hat zwecks laufender Evaluierung der getätigten Einsätze und Dienste eine Einsatzdokumentation gemäß den Vorgaben der Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst (§ 8) zu führen.

§ 5

§ 5 Anerkennung von Rettungsorganisationen des allgemeinen Rettungsdienstes

(1) Eine juristische Person kann auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Verordnung als Rettungsorganisation anerkannt werden, wenn

1. sie ihren Sitz oder einen Standort im Burgenland hat,

2. ihr statutengemäßer Zweck jedenfalls die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 darstellt,

3. sie statutengemäß gemeinnützig, das heißt ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, tätig ist und ihre Aufgaben auch mit ehrenamtlich tätigen Personen besorgt,

4. sie zu keinen Bedenken über die Verlässlichkeit der für sie handelnden Personen Anlass gibt,

5. sie über genügend Personal, das für die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes verfügt,

6. sie über eine ständig mittels Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle und die erforderlichen Einrichtungen für die administrative Bewältigung sowie die sofortige und ständige Hilfeleistung verfügt und

7. sie eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes zumindest im Sprengel eines politischen Bezirkes erwarten lässt, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen ist.

(2) Die Rettungsdienststandorte sind vom Land in einer Verordnung festzulegen.

(3) Anerkannte Rettungsorganisationen können zusätzlich gefördert werden.

(4) Die Anerkennung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für das gesamte Burgenland oder bestimmte Teile des Landes (Abs. 1 Z 7) auszusprechen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(5) Sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes (§ 3 Abs. 1) erforderlich ist, können für die Anerkennung Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(6) Die Anerkennung ist durch das Land Burgenland mittels Verordnung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist. Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die anerkannte Rettungsorganisation nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung mit mindestens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 6 abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen der Anerkennungsentscheidung nicht erfüllt hat. Der Widerruf der Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(7) Eine anerkannte Rettungsorganisation kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(8) Als anerkannte Rettungsorganisationen für das gesamte Burgenland im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland, mit dem Sitz in Eisenstadt,

2. die Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, mit dem Sitz in Weppersdorf und

3. der Christophorus Flugrettungsverein mit dem Sitz in Wien.

(9) Eine anerkannte Rettungsorganisation ist für das Gebiet, für welches die Anerkennung ausgesprochen wurde, verpflichtet, mit jeder Gemeinde auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 6 abzuschließen. Diese Abschlussverpflichtung gilt auch für Verträge mit dem Land gemäß § 7.

(10) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können auf eigene Kosten in ihrem Geltungsbereich einen zusätzlichen Rettungsdienststandort vorsehen. Dies ist nur durch Vertrag mit einer anerkannten Rettungsorganisation möglich und der Landesregierung im Vorfeld zur Kenntnis zu bringen.

(11) Jede Rettungsorganisation hat bei Vertragsabschluss gemäß §§ 6 und 7 anzuerkennen, dass die Disposition sämtlicher Rettungsmittel jeder anerkannten Rettungsorganisation ausschließlich über die LSZ erfolgt. Hierzu ist im Vorfeld ein Vertrag zwischen der Rettungsorganisation und der LSZ abzuschließen.

§ 6

§ 6 Verträge der Gemeinde mit anerkannten Rettungsorganisationen

(1) Die Gemeinde oder ein Gemeindeverband hat mit einer anerkannten Rettungsorganisation, deren sie sich - nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 - zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(2) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1. die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen,

2. die Verpflichtung der Rettungsorganisation, dass diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Gemeindegebiet erbracht werden,

3. die Standorte der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation,

4. den ständigen Bereitschaftsdienst,

5. die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses,

6. das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 5 Abs. 6 widerrufen wird, und

7. die von der Gemeinde allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen.

(3) Verträge gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist von der Landesregierung gemäß § 87 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der geltenden Fassung, schriftlich zu erteilen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder durch den Vertrag die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht gewährleistet ist.

(4) Ein Hinweis auf den Abschluss eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist nach dessen Genehmigung durch die Landesregierung von der Gemeinde unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich die Gemeinde bei der Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen wird, durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch darin zu verlautbaren.

(5) Wird ein Vertrag zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und einer anerkannten Rettungsorganisation beendet oder endet auf andere Weise ist das Land umgehend von der jeweiligen Gemeinde darüber zu informieren. Die Gemeinde hat ab Beendigung des Vertrages drei Monate Zeit einen neuen Vertrag gemäß Abs. 1 abzuschließen.

§ 7

§ 7 Verträge des Landes mit anerkannten Rettungsorganisationen

(1) Das Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des § 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.

(2) Das Land kann, soweit es auf Grund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen. Das Land muss diesfalls vertraglich sicherstellen, dass die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, dass sie einander ausschließen.

(3) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

1. die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen,

2. die Verpflichtung der Rettungsorganisation, dass diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Abs. 2) erbracht werden,

3. den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation,

4. den ständigen Bereitschaftsdienst,

5. die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses,

6. das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 5 Abs. 6 widerrufen wird, und

7. die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen.

(4) Ein Hinweis auf den Abschluss eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

§ 8

§ 8 Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für den Rettungs- und Notarztrettungsdienst zu erlassen und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. Diese Richtlinien sind Grundlage für den allgemeinen überörtlichen Rettungsdienst. Außerdem haben sie Grundsätze über den allgemeinen örtlichen Rettungsdienst zu enthalten.

(2) Die Richtlinien haben dem Stand der Technik und den Erkenntnissen der Wissenschaften zu entsprechen. Sie haben Vorgaben über die

1. Organisation,

2. Abwicklung,

3. Ausrüstung,

4. Rettungsmittel,

5. Qualität,

6. Einsatzdokumentation des Rettungsdienstes und

7. Aus- und Weiterbildung der im Rettungsdienst tätigen Personen

zu enthalten.

§ 9

§ 9 Besonderer Rettungsdienst

(1) Aufgabe des besonderen Rettungsdienstes ist es, Personen zu suchen, zu finden und außer Gefahr zu bringen, die abseits des öffentlichen Straßennetzes im freien Gelände oder auf dem Wasser verunglücken oder vermisst werden oder auf andere Weise in Not und dadurch in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende Gefahrensituation geraten. Die Rettung aus einer derartigen Situation erfordert den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst erforderlich ist.

(2) Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Rettungsorganisationen des besonderen Rettungsdienstes (§ 10) bedienen.

§ 10

§ 10 Anerkennung von Rettungsorganisationen des besonderen Rettungsdienstes

(1) Juristische Personen, die Aufgaben gemäß § 9 besorgen und die die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung als Einrichtung des besonderen Rettungsdienstes anzuerkennen. Die Anerkennung ist durch das Land Burgenland mittels Verordnung zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, dem § 14 Abs. 3 nicht entsprochen wurde oder Umstände eintreten, die sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 nicht mehr gewährleisten.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des besonderen Rettungsdienstes sind

1. der Sitz oder eine Einsatzstelle im Burgenland,

2. die Erfüllung der im § 9 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck,

3. die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes zumindest im Sprengel eines politischen Bezirkes, wobei das Gebiet der Freistädte Eisenstadt und Rust dem politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen ist,

4. die Gewährleistung, dass die Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet sein darf,

5. die Überprüfung der Einsatzkräfte auf ihre Zuverlässigkeit,

6. die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung sowie eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind, sowie

7. die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen.

(3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(4) Als anerkannte Rettungsorganisation des besonderen Rettungsdienstes für das gesamte Burgenland im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. die Österreichische Rettungshundebrigade, Gruppe Burgenland,

2. die Österreichische Wasserrettung, Landesverband Burgenland,

3. das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Burgenland,

4. der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs und

5. der Verein Rettungshunde Burgenland.

(5) Eine anerkannte Einrichtung des besonderen Rettungsdienstes kann gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf ihre Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(6) Auf Einrichtungen des besonderen Rettungsdienstes ist § 12 nicht anzuwenden. Das Land kann jedoch nach Maßgabe vorhandener Mittel die Erbringung von Leistungen des besonderen Rettungsdienstes fördern.

§ 11 § 11

§ 11 Rettungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Festlegung der Höhe etwaiger Sonderausgaben gemäß § 12 Abs. 3 ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im Folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1. das nach der Referatseinteilung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

2. das nach der Referatseinteilung für die Angelegenheiten des Sozialwesens zuständige Mitglied der Landesregierung,

3. vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung,

4. der für die Abteilung Gesundheit zuständige Gruppenvorstand,

5. je ein Vertreter des Burgenländischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Burgenland, und des Sozialdemokratischen Gemeindevertreterverbandes Burgenland,

6. ein Vertreter des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

7. der Dienststellenleiter der LSZ Burgenland,

8. je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und

9. je ein Vertreter der Burgenländischen Krankenanstalten GmbH und der Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 3 bis 9 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlussfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 12

§ 12 Rettungsbeitrag

(1) Die Gemeinden und das Land haben für die Besorgung des Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag an die Rettungsorganisationen, unter Berücksichtigung der von diesen tatsächlich erbrachten Leistungen zu leisten. Der Rettungsbeitrag ist zur Hälfte von den Gemeinden und zur Hälfte vom Land zu übernehmen.

(2) Die Höhe des Rettungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung als jährlich indexierter Fixbetrag je Einwohner festzusetzen, wobei der Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender adäquater Index heranzuziehen ist. Der von der jeweiligen Gemeinde zu leistende Rettungsbeitrag ist im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, errechneten Gemeindeertragsanteile zu finanzieren. Hierbei sind die auf die Gemeinde entfallenden Ertragsanteile vom Land Burgenland einzubehalten und unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen an die Rettungsorganisationen zu überwiesen. Bei der Festsetzung der Höhe des Rettungsbeitrages ist auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des Rettungsdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.

(3) Für den Fall, dass Sonderausgaben anfallen, sind diese getrennt vom Rettungsbeitrag durch den Rettungsbeirat festzulegen und anschließend zur Hälfte vom Land zu übernehmen. Die andere Hälfte wird den Gemeinden vorgeschrieben. Für den Fall, dass akut Sonderausgaben anfallen, sind diese direkt mit der Gemeinde zu verrechnen, sollten die Sonderausgaben vorab bereits für das kommende Jahr feststehen, werden die auf die Gemeinde entfallenden Ertragsanteile vom Land Burgenland hierfür einbehalten.

(4) Jede anerkannte Rettungsorganisation hat jährlich den Jahresabschluss sowie einen Voranschlag für das kommende Jahr dem Land Burgenland vorzulegen und durch die Landesregierung genehmigen zu lassen. Die anerkannten Rettungsorganisationen sind verpflichtet, in den Voranschlag und Jahresabschluss alle ihre Einnahmen und Ausgaben aus dem Bereich des Rettungsdienstes aufzunehmen. Im Übrigen sind für die Erstellung (einschließlich Vorlage und Genehmigung) des Jahresabschlusses - und sinngemäß auch des Voranschlages - der anerkannten Rettungsorganisation die §§ 189 und 195 bis 211 des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2023, anzuwenden.

(5) Der Rettungsbeitrag ist durch das Land Burgenland an die anerkannten Rettungsorganisationen je zur Hälfte bis zum 30. April und bis zum 31. Oktober zu überweisen.

(6) Allfällig erbrachte Geld- und Sachleistungen des Landes (§ 7 Abs. 3 Z 7), die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, sind auf den von ihm zu leistenden Rettungsbeitrag anzurechnen. Ebenso sind die erbrachten Geld- und Sachleistungen der Gemeinden (§ 6 Abs. 2 Z 7), die dem Rettungsdienst zuzuordnen sind, auf den von den Gemeinden zu leistenden Rettungsbeitrag bei der Berechnung desselben anzurechnen.

(7) Die der Berechnung des Rettungsbeitrages zugrunde liegende Einwohnerzahl bestimmt sich ab dem Jahr 2025 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres.

(8) Im Jahr 2024 ist der Rettungsbeitrag wie folgt zu leisten:

1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird der Rettungsbeitrag gemäß den Bestimmungen des § 9 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, anteilig an die anerkannten Rettungsorganisationen mit denen die Gemeinden einen Vertrag abgeschlossen haben, geleistet.

2. Für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 wird der Rettungsbeitrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an die Rettungsorganisationen, mit denen die Gemeinden und das Land einen Vertrag abgeschlossen haben, anteilig geleistet.

§ 13

§ 13 Kostenersatz

Die Verpflichtung zur Hilfeleistung durch die anerkannten Rettungsorganisationen berührt nicht deren Recht, den Ersatz der Kosten für den Transport oder für sonstige Leistungen zu verlangen. Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes bestehen, hat die Kosten für die Aufwendungen des Rettungseinsatzes derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Rettungseinsatz erfolgt ist.

§ 14

§ 14 Aufsicht über anerkannte Rettungsorganisationen

(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung kann zu diesem Zweck, sofern die anerkannten Rettungsorganisationen gemäß § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, jederzeit die ordnungsgemäße Erbringung des Rettungsdienstes und finanzielle Gebarung der anerkannten Rettungsorganisationen überprüfen sowie Berichte und Unterlagen über ihre Tätigkeit anfordern und Einrichtungen der Rettungsorganisationen besichtigen.

(2) Das Einsichtsrecht gemäß Abs. 1 hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Verpflichtungen zur Leistung des Rettungsdienstes zu dienen.

(3) Die Landesregierung hat, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, dieser mittels Bescheid anzuordnen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Unzulänglichkeiten erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation ersatzweise vornehmen.

(4) Die Landesregierung hat auf begründeten Antrag einer Gemeinde eine Prüfung der Tätigkeit der anerkannten Rettungsorganisation im Hinblick auf die mit dieser Gemeinde vereinbarte Übertragung der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes gemäß § 6 zu veranlassen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen.

2. Abschnitt

Allgemeine Hilfeleistungspflichten

§ 15

§ 15 Allgemeine Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht

(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß § 95 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten, sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Verpflichteten möglich wäre.

(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Abs. 1 erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.

§ 16

§ 16 Pflichten und Befugnisse bei Hilfs- und Rettungseinsätzen

(1) Jedermann hat - unbeschadet des § 15 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 17) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 15 Abs. 1) zu leisten.

(2) Jede Person ist verpflichtet alles zu unterlassen, was

1. den Hilfs- und Rettungseinsatz behindern kann; insbesondere sind der Hilfs- und Rettungsdienst nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände zu behindern und die Zufahrtswege zum Einsatzort von Personen und Fahrzeugen freizuhalten oder

2. die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes unzumutbar beeinträchtigt. Hierzu zählt die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Hilfs- und Rettungseinsätzen.

(3) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde oder bei Gefahr in Verzug über Aufforderung des Leiters des Rettungseinsatzes ohne behördlichen Auftrag, gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.

(5) Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, schriftlich geltend zu machen. Für solche Ansprüche im Rahmen des allgemeinen überörtlichen Rettungsdienstes ist der gleiche Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Land schriftlich geltend zu machen.

3. Abschnitt

Behördenzuständigkeit; Datenschutz-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17

§ 17 Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes in erster Instanz der Bürgermeister und in Angelegenheiten des überörtlichen Rettungsdienstes sowie in Angelegenheiten des besonderen Rettungsdienstes die Landesregierung.

(2) Die in § 16 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Befugnisse, Personen zur Hilfeleistung, Beistellung von Sachen und Duldung der Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten aufzufordern, können namens der Behörde, wenn kein Organ der Behörde anwesend ist, auch von dem den Einsatz leitenden Organ der anerkannten Rettungsorganisation nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde wahrgenommen werden.

§ 18

§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 19

§ 19 Verarbeitung von Daten

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sowie die Einsatzleitstelle(n) einer anerkannten Rettungsorganisation dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

1. von Meldungslegern: Identifikationsdaten, Einsatzcode, Rückrufnummer, Aufenthaltsort, Einsatzort und Grund der Meldungslegung;

2. von Verletzten, Kranken und sonst Hilfsbedürftigen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Einsatzcode, Aufenthaltsort, Einsatzort und Einsatzzielort, Unfallmechanismen, Gesundheitsdaten in Bezug auf medizinische Versorgung, Durchführung von Transporten und empfangene Leistungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Tarifinformationen in Bezug auf Leistungsabrechnung, verrechnete Leistungen;

3. von Einsatzkräften: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Einsatzcode, Funktion und fachliche Qualifikation, Verfügbarkeit, Einsatzmöglichkeiten, Gefahrenhinweise und Protokolleinträge zum Einsatzverlauf, GPS-Daten;

4. von Einsatzleitstellen, Einrichtungen im Gesundheitswesen und Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie von Krankenanstalten oder Notärzten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, vertragsbezogene Daten und erbrachte Leistungen.

(2) Die Einsatzleitstelle(n) einer anerkannten Rettungsorganisation, Einrichtungen im Gesundheitswesen, Leitstellen, die im öffentlichen Interesse betrieben werden, sowie die Krankenanstalten oder Notärzte können personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, verarbeiten. Die Einsatzleitstelle einer anerkannten Rettungsorganisation hat sicherzustellen, dass für jede Einrichtung im Gesundheitswesen, jede Leitstelle, die im öffentlichen Interesse betrieben wird, sowie für jede Krankenanstalt und für jeden Notarzt ein Bereich für die ihn bzw. sie betreffenden Rettungseinsätze eingerichtet und von ihm bzw. ihr jeweils nur auf den für ihn bzw. sie eingerichteten Bereich im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.

(3) Die Einsatzleitstelle darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an Sicherheitsbehörden und andere inländische sowie ausländische Leitstellen übermitteln, sofern diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.

(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 3 verarbeiteten Daten durch die Einsatzleitstelle sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen oder statutarischen Aufgabe oder für die Verrechnung erforderlich ist.

§ 20

§ 20 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. den Einsatz des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes behindert oder vereitelt (§ 16 Abs. 2),

2. die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt,

3. die im § 15 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt,

4. seinen Pflichten gemäß § 16 zuwiderhandelt oder

5. sich unbefugt als Mitarbeiter einer Rettungsorganisation ausgibt mit dem Vorsatz, sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen.

(2) Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 21

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, anteilig außer Kraft.

(3) Bestehende Verordnungen und Richtlinien, die auf Grundlage des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, erlassen wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zur Erlassung neuer den jeweiligen Gegenstand betreffende Verordnungen und Richtlinien.