(1) Aufgabe des besonderen Rettungsdienstes ist es, Personen zu suchen, zu finden und außer Gefahr zu bringen, die abseits des öffentlichen Straßennetzes im freien Gelände oder auf dem Wasser verunglücken oder vermisst werden oder auf andere Weise in Not und dadurch in eine ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohende Gefahrensituation geraten. Die Rettung aus einer derartigen Situation erfordert den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst erforderlich ist.
(2) Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Rettungsorganisationen des besonderen Rettungsdienstes (§ 10) bedienen.
Rückverweise
Bgld. RettungsG 2024 · Burgenländisches Rettungsgesetz 2024
§ 10 Anerkennung von Rettungsorganisationen des besonderen Rettungsdienstes
…1) Juristische Personen, die Aufgaben gemäß § 9 besorgen und die die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung als Einrichtung des besonderen Rettungsdienstes anzuerkennen…
§ 12 Rettungsbeitrag
…nächstfolgenden Kalenderjahres. (8) Im Jahr 2024 ist der Rettungsbeitrag wie folgt zu leisten: 1. Für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird der Rettungsbeitrag gemäß den Bestimmungen des § 9 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, anteilig an die anerkannten Rettungsorganisationen…