(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß § 95 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar bedrohenden erheblichen Gefahr befindet, aus dieser Gefahr zu retten, sofern diese Hilfeleistung dem Verpflichteten möglich und zumutbar ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Verpflichteten möglich wäre.
(2) Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die gemäß Abs. 1 erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich eine anerkannte Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Weise für zielführende Hilfe zu sorgen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung diesbezüglicher Meldungen verpflichtet.
Rückverweise
Bgld. RettungsG 2024 · Burgenländisches Rettungsgesetz 2024
§ 15 Allgemeine Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht
(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr gemäß § 95 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023, ist jedermann verpflichtet, eine Person, die sich in einer ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar b…
§ 16 Pflichten und Befugnisse bei Hilfs- und Rettungseinsätzen
…1) Jedermann hat - unbeschadet des § 15 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 17) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 15 Abs. 1) zu leisten…
§ 20 Strafbestimmungen
…§ 16 Abs. 2), 2. die Hilfe des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes missbräuchlich oder mutwillig in Anspruch nimmt, 3. die im § 15 festgelegte Hilfeleistungs- oder Verständigungspflicht verletzt, 4. seinen Pflichten gemäß § 16 zuwiderhandelt oder 5. sich unbefugt als Mitarbeiter einer Rettungsorganisation ausgibt mit dem Vorsatz…