Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024
Vorwort/Präambel
Das Land Burgenland erhebt von Personen, die zur Entrichtung von ORF-Beiträgen gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet sind, eine ausschließliche Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag), insoweit die ORF-Beiträge aufgrund eines Wohnsitzes (§ 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) oder aufgrund von Betriebsstätten (§ 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) im Burgenland zu entrichten sind.
(1) Der Kulturförderungsbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich () und im betrieblichen Bereich () zu entrichten.
(2) Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe im privaten Bereich gemäß § 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes im Burgenland zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024.
(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe im betrieblichen Bereich gemäß § 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sind die monatlich aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, die nicht nur für Betriebsstätten im Burgenland ORF-Beiträge entrichten müssen, gilt Folgendes:
1.Für Jahre, in denen Unternehmer ORF-Beiträge je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, entrichten müssen (§ 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023), sind für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
2.Für Jahre, in denen Unternehmer ORF-Beiträge auf Basis einer bundesweit ermittelten Summe der Arbeitslöhne entrichten müssen (§ 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2025), wird die bundesweite Anzahl an ORF-Beiträgen auf die Länder im Verhältnis der Arbeitslöhne für Betriebsstätten in den einzelnen Ländern aliquot aufgeteilt, wobei
a) die sich daraus für jedes Land ergebende Anzahl an ORF-Beiträgen kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet wird,
b) allfällige Rundungsdifferenzen zwischen der bundesweiten Anzahl an ORF-Beiträgen und der Summe der gemäß lit. a ermittelten Beiträge bei denjenigen Ländern ausgeglichen werden, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben,
c) für den Fall, dass der Rundungsausgleich gemäß lit. b nicht zur bundesweiten Anzahl an ORF-Beiträgen führt, weil die ungerundeten Werte mehrerer Länder die gleichen Nachkommastellen haben, der letzte Rundungsausgleich beim Land mit der geringsten Einwohnerzahl von diesen Ländern vorgenommen wird.
(3) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 30% der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 2 Z 1 verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat.
(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.
(1) Abgabenbehörde ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.
(2) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird. Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind die §§ 12 und 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(4) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Kulturförderungsbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 5) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
(5) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Kulturförderungsbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2% des Ertrages des Kulturförderungsbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.
(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Beitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Kulturförderungsbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hierbei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hierfür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 5, für den vom Land Burgenland geförderten Musikschulaufwand sowie zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 59/2025.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021, außer Kraft. Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ist dieses Gesetz jedoch weiterhin anwendbar.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 5 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von 3% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von 2,5% einbehalten.
(4) § 3 Abs. 1 bis 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft, wobei die in § 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 normierte Anpassung der Verweisung auf § 12 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 erst mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag anzuwenden ist.