(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021, außer Kraft. Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ist dieses Gesetz jedoch weiterhin anwendbar.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 5 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von 3% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von 2,5% einbehalten.
(4) § 3 Abs. 1 bis 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft, wobei die in § 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 normierte Anpassung der Verweisung auf § 12 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 erst mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag anzuwenden ist.
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