(1) Der Kulturförderungsbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.
(2) Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise