Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 5, für den vom Land Burgenland geförderten Musikschulaufwand sowie zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.
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