§ 4 Behörden und Verfahren — Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024
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(1) Abgabenbehörde ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.
(2) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird. Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind die §§ 12 und 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(4) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Kulturförderungsbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 5) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
(5) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Kulturförderungsbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2% des Ertrages des Kulturförderungsbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.
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