§ 3 § 3 — Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024
(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe im privaten Bereich gemäß § 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes im Burgenland zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024.
(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe im betrieblichen Bereich gemäß § 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sind die monatlich aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, die nicht nur für Betriebsstätten im Burgenland ORF-Beiträge entrichten müssen, gilt Folgendes:
1.Für Jahre, in denen Unternehmer ORF-Beiträge je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, entrichten müssen (§ 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023), sind für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
2.Für Jahre, in denen Unternehmer ORF-Beiträge auf Basis einer bundesweit ermittelten Summe der Arbeitslöhne entrichten müssen ( in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2025), wird die bundesweite Anzahl an ORF-Beiträgen auf die Länder im Verhältnis der Arbeitslöhne für Betriebsstätten in den einzelnen Ländern aliquot aufgeteilt, wobei
Rückverweise
a) die sich daraus für jedes Land ergebende Anzahl an ORF-Beiträgen kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet wird,
b) allfällige Rundungsdifferenzen zwischen der bundesweiten Anzahl an ORF-Beiträgen und der Summe der gemäß lit. a ermittelten Beiträge bei denjenigen Ländern ausgeglichen werden, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben,
c) für den Fall, dass der Rundungsausgleich gemäß lit. b nicht zur bundesweiten Anzahl an ORF-Beiträgen führt, weil die ungerundeten Werte mehrerer Länder die gleichen Nachkommastellen haben, der letzte Rundungsausgleich beim Land mit der geringsten Einwohnerzahl von diesen Ländern vorgenommen wird.
(3) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 30% der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 2 Z 1 verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat.
(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.