Neuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-Pandemie
Art. 2
Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19
Art. 3Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19
Art. 12Art. 13
Art. 14
Art. 15
„Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten“
Art. 16Ausnahmebestimmung
Art. 17Art. 18
Art. 19
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Art. 20Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Art. 21Video- oder Telefonkonferenzsitzungen, Umlaufbeschlüsse
Art. 22Art. 23
Fristenhemmung durch COVID-19
Art. 24Fristenhemmung durch COVID-19
Art. 25Telearbeit
Art. 26Telearbeit
Art. 27Art. 28
Art. 29
Vorwort
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Art. 1
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Eine Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident hat als Grundlage für die Beschlussfassung einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.“
2. Dem § 39 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:
2. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Art. 2 Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
3. Dem § 35 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Art. 3
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(5) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 28 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Art. 4
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 kann diese Betriebspflicht aufgrund des geltenden behördlichen Betretungsverbots von Automatensalons oder gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, bis zur Aufhebung des behördlichen Betretungsverbots, entfallen.“
2. § 8b Abs. 6 lautet:
„(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.“
3. Dem § 26 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft; § 8b Abs. 6 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes
Art. 5
Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, LGBl. Nr. 33/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 1 vorletzter Satz, in § 28 Abs. 1 letzter Satz und in § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird jeweils nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „innerhalb von drei Monaten“ eingefügt.
2. Dem § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel
Art. 6
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 4 wird das Zitat „1. Mai“ durch das Zitat „1. Oktober“ ersetzt.
2. In § 19 Abs. 4 wird das Zitat „1. Feber“ durch das Zitat „1. Juli“ ersetzt.
3. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 15 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 19 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 außer Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes
Art. 7
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden. “
2. Dem § 111 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Art. 8
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „vertreten wurde“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
2. In § 49 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Tagesordnungspunktes verlangt“ die Wortfolge „, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen die Einberufung untersagen“ eingefügt.
3. Dem § 50 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die gewählten Mitglieder haben jedoch ihre Funktion bis zur durchgeführten Neuwahl wahrzunehmen.“
4. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist von sechs Wochen kann auf Antrag von der Agrarbehörde aus wichtigem Grund in angemessener Weise verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Agrargemeinschaft maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.“
5. Dem § 109 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 8 Abs. 3, § 49 Abs. 4, § 50 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 8 Abs. 3 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 49 Abs. 4 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 50 Abs. 2 in der Fassung der Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 57 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007
Art. 9
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sofern die Grundverkehrsbezirkskommission im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht in angemessener Frist zusammentreten kann, kann in dringenden Angelegenheiten die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg durchführen. Die Durchführung der Beschlussfassung im Umlaufweg bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, gelten als Ablehnung. Ein Beschluss im Umlaufweg ist dann rechtsgültig zustande gekommen, wenn dem Beschlussantrag mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommission zugestimmt haben. Der Beschlussantrag ist hierbei den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommission in jeder technisch möglichen Weise zu übermitteln. Das einzelne Mitglied stimmt dem Beschluss durch Anbringen seiner Unterschrift auf dem Beschlussantrag und nachweisliche Rückübersendung zu. Über diese Beschlussfassung ist bei der nächstfolgenden Sitzung der Grundverkehrsbezirkskommission zu berichten und der Beschluss in das Protokoll dieser Sitzung aufzunehmen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. “
2. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes
Art. 10
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) In anhängigen behördlichen Verfahren wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(7) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:
2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Art. 11 Sonderregelungen zur Bekämpfung von COVID-19
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Elektrizitätsbehörden wird der Fortlauf aller materiell-rechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 gehemmt.
(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
3. Dem § 69 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Burgenländischen Jugendförderungsgesetzes 2007
Art. 12
Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 10 werden folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:
„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“
2. In § 7 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 10a und 10b sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Bgld. Sportgesetzes
Art. 13
Das Bgld. Sportgesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Sitzungen des Landessportbeirates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Landessportbeirates zu berichten.“
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 7 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsgesetzes
Art. 14
Das Burgenländische Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 9/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:
„(10a) Sitzungen der Kulturbeiräte können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6 Abs. 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Seniorengesetzes 2002
Das Burgenländische Seniorengesetz 2002, LGBl. Nr. 90/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Sitzungen des Landes-Seniorenbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
2. Die Überschrift des § 9 lautet:
Art. 15 „Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 6 Abs. 6a und die Überschrift des § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; § 6 Abs. 6a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:
2. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„§ 7a
Art. 16 Ausnahmebestimmung
Im Falle einer Epidemie oder Pandemie können für die Dauer derselben auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung (insbesondere als Altenwohn- und Pflegeheim) genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.“
3. Dem § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis und § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001
Art. 17
Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 87 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Sitzungen der Bedienstetenschutzkommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(3b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung der Bedienstetenschutzkommission durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Betrifft der Beschluss im Umlaufweg den Tätigkeitsbericht (§ 92 Abs. 1), hat die oder der Vorsitzende als Grundlage einen Berichtsentwurf an die Mitglieder zu übermitteln. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Bedienstetenschutzkommission zu berichten.“
2. Dem § 106 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 87 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes
Art. 18
Das Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt:
2. Nach § 29i Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(5b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Art. 19 Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Der Fortlauf einer am 1. Jänner 2021 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 3 wird bis 28. Februar 2021 gehemmt.“
4. Dem § 36 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:
1. Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 28. Feber 2021 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 28. Feber 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft;
2. § 29i Abs. 5a und 5b tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39a folgender Eintrag eingefügt:
2. Nach § 24 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(4c) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
3. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:
„§ 39b
Art. 20 Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19
Der Fortlauf einer am 1. Jänner 2021 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 19 Abs. 1 oder 4 wird bis 28. Februar 2021 gehemmt.“
4. Dem § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:
1. Der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 28. Februar 2021 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 39b festgesetzten Endtermin 28. Februar 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus; der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft;
2. § 24 Abs. 4b und 4c tritt mit 1. Jänner 2021 und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bgld. Familienförderungsgesetzes
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a
Art. 21 Video- oder Telefonkonferenzsitzungen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen des Familienbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(2) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Familienbeirats zu berichten.“
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Objektivierungsgesetzes
Art. 22
Das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abhaltung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“
2. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.“
3. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
2. Nach § 38 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
3. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 38 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
4. Nach dem 17. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:
„17a. Abschnitt
Art. 23 Fristenhemmung durch COVID-19
Art. 23 § 138a
Art. 23 Fristenhemmung
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 64 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 61 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
5. Dem § 144 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 33 Abs. 6 und der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 33 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 17a. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tretetn mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 38 Abs. 4a und § 61 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.62/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
2. Dem § 56 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 42 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
3. Nach dem 5a. Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt:
„5b. Abschnitt
Art. 24 Fristenhemmung durch COVID-19
§ 112b
Art. 24 Fristenhemmung
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 59 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 56 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
4. Dem § 129 wird Abs.13 angefügt:
„(13) § 14 Abs. 6 und der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 14 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 5b. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 56 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Art. 25 Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Beamten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich die oder der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des von der oder dem Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. die oder der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Beamten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Beamten,
3. die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
4. die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt oder
b) die oder der Beamte wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oder
c) die oder der Beamte wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
d) strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
2. durch Erklärung der oder des Beamten.
(5) Vom Dienstgeber sind den Beamten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
2. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
3. Dem § 84 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der oder die Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der oder des Beamten gemäß § 51 zu beziehen. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Beamten Rücksicht zu nehmen.“
4. Im 2. Hauptstück wird nach dem 2. Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt:
Art. 25 „ 3. Abschnitt
Art. 25 Fristenhemmung durch COVID-19
§ 179a
Art. 25 Fristenhemmung
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 85 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 84 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
5. Dem § 199 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 37a und der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 37a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Der 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 51 Abs. 3a und § 84 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
Art. 26 Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn
1. sich die oder der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des von der oder dem Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. die oder der Bedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Art, Umfang und Qualität der in Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Art der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Bediensteten der Dienststelle und der Telearbeit verrichtenden Bediensteten,
3. die Zeiten der dienstlichen Erreichbarkeit während der Telearbeit und
4. die Anlassfälle und Zeiten der Anwesenheitspflicht an der Dienststelle.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
a) eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 entfällt oder
b) die oder der Bedienstete wiederholt einer Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht nachkommt oder
c) die oder der Bedienstete wiederholt den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
d) strukturelle Veränderungen des Arbeitsablaufs oder eine Organisationsänderung es erfordern, oder
2. durch Erklärung der oder des Bediensteten.
(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Zur Verfolgung öffentlicher Interessen darf Telearbeit durch den Dienstgeber zeitlich befristet angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und die erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.“
2. Nach § 33 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Abweichend von Abs. 4 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist.“
3. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 darf zur Verfolgung öffentlicher Interessen der Verbrauch von Erholungsurlaub vom Dienstgeber durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Interessen erforderlich ist, der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Diese Anordnung ist auch für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren zulässig, wobei insgesamt maximal zwei Wochen verbraucht werden müssen. Eine Woche an Urlaubsguthaben ist auf das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten gemäß § 33 zu beziehen. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnung unzulässig. Bei der Anordnung ist auf die persönlichen Verhältnisse der oder des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.“
4. Nach dem IX. Hauptstück wird folgendes Hauptstück eingefügt:
„ IXa. HAUPTSTÜCK
Art. 26 Fristenhemmung durch COVID-19
§ 157p
Art. 26 Fristenhemmung
(1) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 17. November 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 31. Jänner 2021 gehemmt.
(2) Abweichend von § 98 tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 95 bis 31. Dezember 2020 zulässig war, und der aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.“
5. Dem § 162 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 29a und das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 29a Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 33 Abs. 4a und § 95 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Landessanitätsratsgesetzes 2005
Art. 27
Das Burgenländische Landessanitätsratsgesetz 2005 - Bgld. LSRG 2005, LGBl. Nr. 85/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Sitzungen des Landessanitätsrates können bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse auch in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Art. 28
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die näheren Bestimmungen über die Hilfe in besonderen Lebenslagen sind in den von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.“
2. § 60 Abs. 1 Z 1 entfällt.
3. § 60 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt);“
4. Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 und § 60 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 60 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes
Art. 29
Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 36/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Sitzungen des Beirates können in dringenden Fällen auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.“
2. Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) In dringenden Fällen kann der Obmann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Der Obmann hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Arbeitnehmerförderungsbeirates zu berichten.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs.4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 5a und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem 5. Hauptstück wird folgendes 5a. Hauptstück eingefügt:
„5a. Hauptstück
Art. 30 Sonderbestimmungen für Krisensituationen
§ 80a
Art. 30 Sonderbestimmungen für Krisensituationen
(1) Die Landesregierung kann für den Fall einer Pandemie oder sonstigen Krisensituation durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 3e, 5, 7 bis 7a und 9, § 10 hinsichtlich der Möglichkeit der Sperre eines Ambulatoriums, §§ 12 bis 14, 18 Abs. 1, §§ 19, 21 Abs. 1 Z 1 bis 9 und Abs. 2, §§ 24a, 24c und 24d, 25 bis 27a, 29, 31 und 32, 34, 48 und 54 für zulässig erklären, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 gelten höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten ab deren Inkrafttreten.“
2. Dem § 86 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) Das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 2 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wieder außer Kraft.“