Das Burgenländische Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007, LGBl. Nr. 55/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 10 werden folgende Abs. 10a und 10b eingefügt:
„(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.“
2. In § 7 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Sitzungen des Landesjugendforums können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).“
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 10a und 10b sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
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