LandesrechtBurgenlandLandesesetzeNeuerliche Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung anlässlich der COVID-19-PandemieArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 17. Dezember 2020
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Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

2. Dem § 111 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

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