Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt:
2. Nach § 29i Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Sitzungen der Kommission können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß.
(5b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über die Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung der Kommission zu berichten.“
3. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
Der Fortlauf einer am 1. Jänner 2021 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist nach § 20 Abs. 1 oder 3 wird bis 28. Februar 2021 gehemmt.“
4. Dem § 36 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:
1. Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 28. Feber 2021 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 28. Feber 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft;
2. § 29i Abs. 5a und 5b tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“
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