§ 47 Aufgaben des Verbandsvorstandes — Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
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Der Verbandsvorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, zusammen.
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