Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August 2025, W123 2287274 3/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 9. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner Homosexualität körperlich misshandelt und bedroht worden sei.
2 Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG unter anderem aus, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, homosexuell zu sein, in Österreich in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu leben und in Bangladesch der Gefahr einer Zwangsheirat ausgesetzt zu sein. Der Revisionswerber sei insgesamt keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung unter Zitierung von Ausschnitten aus dem angefochtenen Erkenntnis und dem zugrunde liegenden Verhandlungsprotokoll eine unvertretbare Beweiswürdigung durch das BVwG sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht. Nach den Ausführungen der Revision habe das BVwG für die Homosexualität des Revisionswerbers sprechende Beweisergebnisse außer Acht gelassen und seiner Entscheidung Annahmen über das von Homosexuellen erwartbare Verhalten zugrunde gelegt, die einer sachlichen Grundlage entbehrten und den „SOGI Richtlinien“ des UNHCR widersprächen. Zudem habe der erkennende Richter eine vorgefasste Meinung gegenüber dem Revisionswerber gehabt, weshalb seine Befangenheit gerügt werde.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. In diesem wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt unter Bezugnahme auf die „SOGI Richtlinien“ des UNHCR darauf hingewiesen, dass Verfolgungsbehauptungen aufgrund der sexuellen Orientierung den sehr privaten Lebensbereich des Asylwerbers betreffen und ein „offenes und beruhigendes Umfeld“ als Grundvoraussetzung dafür erfordern, dass sensible und persönliche Informationen offen angesprochen werden können. Entscheidungsträger müssen eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 20.3.2023, Ra 2022/18/0126; 5.9.2024, Ra 2023/18/0463).
9 Diesen Vorgaben hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
10 Ausweislich des vorliegenden Protokolls der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG forderte der Verhandlungsleiter den Revisionswerber zwar zunächst auf, nochmals zu schildern, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und alle Fluchtgründe geltend zu machen, unterbrach ihn sodann aber bereits nach Kurzem bei seiner freien Schilderung und forderte ihn auf, „schön langsam zum Punkt bzw. zum Ende zu kommen, weil er schon sehr lange erzählt, teilweise auch ausschweifend.“ Auch im Weiteren wurde der Revisionswerber wiederholt schon nach wenigen Sätzen vom Verhandlungsleiter an der weiteren Erzählung gehindert, wobei ihm unter anderem vorgehalten wurde, im Vergleich zu seinen bisherigen Aussagen „sehr, sehr viel[...] und sehr viel länger“ zu erzählen, weshalb er ersucht werde, „zum entscheidungswesentlichen Punkt zu kommen“. Ohne dem Revisionswerber nochmals Gelegenheit zu einer freien Erzählung seiner Fluchtgründe zu bieten, äußerte der Verhandlungsleiter schließlich: „Wie lange gedenken Sie noch, Ihren Fluchtgrund zu schildern? Wird das noch ein paar Minuten dauern oder wird es eine Stunde dauern? Sie können nicht mutwillig die Verhandlung verzögern.“
11 Insgesamt ist ausweislich des vorliegenden Protokolls von einer konfrontativen Befragung des Revisionswerbers auszugehen, in deren Rahmen dem Revisionswerber Offenlegungen zu seinen Sexualpartnern, zur Häufigkeit, zum Ort und zur Uhrzeit seiner Sexualkontakte sowie zu allfälligen „Gewissensbissen“ aufgrund seiner „Neigung“ abverlangt wurden. Diese Vorgangsweise lässt die vom Verwaltungsgerichtshof eingeforderte Sensibilität im Umgang mit dem sehr privaten Beweisthema vermissen (vgl. neuerlich VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463).
12 Ähnlich konfrontativ gestaltete sich sodann auch die Befragung des als Zeugen einvernommenen Partners des Revisionswerbers, in deren Rahmen sich der erkennende Richter als in seinen eigenen Worten „genervt“ zeigte und dies auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung festhielt.
13 Im Weiteren lässt auch die auf diese Einvernahmen Bezug nehmende Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis eine einseitige Gewichtung zum Nachteil des Revisionswerbers erkennen, welche die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechenden Umstände nicht ausreichend in Erwägung zieht.
14 Zudem zeigen die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Erkenntnis zum Teil stereotype Vorstellungen des erkennenden Richters, wie nach seinen Erwartungen Homosexualität üblicherweise gelebt werde und welches Verhalten in Bezug auf diese sexuelle Orientierung zu erwarten sei. Unter anderem betrifft dies die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach es „völlig unplausibel“ erscheine, dass die Mutter des Revisionswerbers aufgrund seiner Haltung und Körpersprache etwas von seiner Homosexualität geahnt hätte, zumal „[i]n einem Land, in dem [...] für Homosexuelle eine Gefahr ausgeht, [...] nicht anzunehmen [...] ist, dass diese per se anders erscheinen würden als der Durchschnittsbürger.“ Mit diesen Überlegungen definierte das BVwG Erwartungshaltungen an das Verhalten Homosexueller, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. hierzu auch VwGH 12.12.2023, Ra 2022/19/0239, mwN).
15 Schon deshalb erweist sich die Beweiswürdigung des BVwG wie die Revision zu Recht darlegt als unvertretbar und kann keinen Bestand haben.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden