Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. Juli 2024, KLVwG 167/14/2024, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i.A. Abnahme eines Tieres (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde der Maßnahmenbeschwerde der Mitbeteiligten gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Abnahme des Hundes am 5. Dezember 2023 gegen 17:30 Uhr von der Mitbeteiligten „(belangte Behörde BH Spittal/Drau)“ rechtswidrig gewesen sei. Mit Spruchpunkt II. wurde die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (Revisionswerberin) als unterlegene Partei verpflichtet, der Mitbeteiligten für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand € 1.659,60 zu leisten. Mit Spruchpunkt III. wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau (Stadtgemeinde) vom 27. November 2023 gegenüber M.A. gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 12 Abs. 3 und 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz (K LSiG) das Verbot des Haltens und Verwahrens von Hunden für den Zeitraum von fünf Jahren ausgesprochen (Spruchpunkt 1.) sowie aufgrund mehrerer Verstöße des M.A. gegen § 6 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5 K-LSiG iVm § 12 und 13 K LSiG die Abnahme „des gegenständlichen Hundes“ und dessen Unterbringung im Tierschutzkompetenzzentrum auf Kosten des Tiereigentümers verfügt worden sei (Spruchpunkt 2.). Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2023 habe M.A. den Hund an die Mitbeteiligte verkauft. Am 5. Dezember 2023 um 17.30 Uhr sei wie im Bericht der Polizeiinspektion Spittal an der Drau ausgeführt werde „für die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau und die Gemeinde Spittal/Drau“ die Abnahme und sichere Verwahrung des Hundes und dessen Unterbringung im Tierschutzkompetenzzentrum durchgeführt worden. Der Hund habe sich in der Wohnung der Mitbeteiligten befunden und sei nach Zureden durch die Beamten übergeben worden. Den Polizeibeamten sei bereits vor der Amtshandlung und auch vor Ort mitgeteilt worden, dass der Hund zwischenzeitlich der Mitbeteiligten gehöre. Die Stadtgemeinde habe den Polizeibeamten „hiezu“ mitgeteilt, dass diesbezüglich nichts bekannt sei und der Hund abgenommen werden solle bzw. der Bescheid aufrecht sei. Mit Abänderungsbescheid der Stadtgemeinde vom 20. Dezember 2023 sei der Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 27. November 2023 ersatzlos gestrichen und verfügt worden, dass der Hund an die nunmehrige Eigentümerin, die Mitbeteiligte, zurückzustellen sei.
3 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Revisionswerberin belangte Behörde des Verfahrens sei, weil ihr nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG der angefochtene Verwaltungsakt zuzurechnen sei. Nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG sowie der §§ 6 Abs. 2 lit. a und b, Abs. 5, 12 Abs. 3 und Abs. 4 sowie 13 K-LSiG führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine aufgrund einer Vollstreckungsverfügung gesetzte Handlung keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, dies aber nicht gelte, wenn ohne Vollstreckungsverfügung oder darüberhinausgehend gehandelt worden sei. Aus dem Bescheid vom 27. November 2023 ergebe sich, dass der Hund zufolge ungenügender Haltung dem M.A. abzunehmen sei. Dies erschließe sich auch daraus, dass mit Bescheid vom 20. Dezember 2023 die Rückgabe an die neue Eigentümerin (die Mitbeteiligte) verfügt worden sei. Demgemäß sei durch die Abnahme des Hundes von der Mitbeteiligten „die Vollstreckungsverfügung überschritten“ worden. Da der Hund nicht freiwillig abgegeben worden sei und der Beamte von einer Abnahme spreche, sei von einer Maßnahme auszugehen und diese sei da ohne Vollstreckungsverfügung bzw. diese überschreitend vorgenommen rechtswidrig gewesen. Diese Maßnahme sei „offensichtlich der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau als belangte Behörde zuzurechnen.“ Dies ergebe sich daraus, „dass die Polizei auch für diese Behörde tätig war und der Stadtgemeinde nach § 1 Abs. 1 [Z 2] lit. b VVG für die Vollstreckung ihres Bescheides keine Zuständigkeit zukommt.“ In diesem Sinne hätten der Polizeibeamte wie auch die Vertreterin des Bürgermeisters ausgeführt, „dass auf Ersuchen des Bürgermeisters die BH den Auftrag erteilt“.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, welche zu ihrer Zulässigkeit zunächst die Zurechenbarkeit der Maßnahme (Abnahme) zu ihr bestreitet. Sie habe keinen Auftrag zur Vollstreckung des Bescheides zur Hundeabnahme an die exekutiven Kräfte erteilt; vielmehr habe Mag. P für den Bürgermeister der Stadtgemeinde die örtlichen Sicherheitskräfte beauftragt, die Abnahme des Hundes durchzuführen. Daher sei die Abnahme ein Akt der Stadtgemeinde gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6 Das Verwaltungsgericht erkannte richtig, dass ausgehend davon, dass gegenüber der Mitbeteiligten keine bescheidförmige Abnahmeverfügung erlassen worden war, die erfolgte Abnahme ihres Hundes einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG darstellte.
7 Da jedoch gegenüber der Mitbeteiligten unstrittig kein vollstreckbarer Bescheid erlassen worden war, konnte ihr gegenüber ein Vollstreckungsverfahren rito nicht geführt werden und finden sich dementsprechend auch keine Feststellungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, wonach die Stadtgemeinde die Revisionswerberin ersucht hätte, ein solches einzuleiten. Die Anwendbarkeit des VVG ist daher mangels Vorliegen eines gegenüber der Mitbeteiligten erlassenen vollstreckbaren Bescheides ausgeschlossen.
8 Dem Verwaltungsgericht bzw. dem von ihm zitierten, im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen der Vertreterin des Bürgermeisters, wonach „auf Ersuchen des Bürgermeisters die BH den Auftrag erteile“, ist zwar dahingehend beizupflichten, dass grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von den Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden obliegt. Mangels Möglichkeit der Vollstreckung eines Bescheides gegenüber der Mitbeteiligten kommt dem gegenständlich jedoch keine Relevanz zu. Anders als es das Verwaltungsgericht andeutet, kann es sich bei der Beauftragung der Abnahme durch einen Vertreter der Gemeinde vorliegend nicht um eine Vollstreckungsverfügung gegenüber der Mitbeteiligten iSd VVG handeln.
9 Gemäß § 12 Abs. 2 K-LSiG können die Organe der Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen setzen; diese erfolgen gemäß § 13 K LSiG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Auf Ersuchen der Organe der Behörden haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 14 Abs. 3 K LSiG zur Setzung von Zwangsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 K LSiG im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereich Hilfe zu leisten.
10 Im vorliegenden Fall wurde die von Polizeibeamten gesetzte Maßnahme daher nicht im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens der Amtsrevisionswerberin gesetzt. Soweit sich die Bezeichnung der belangten Behörde durch die Mitbeteiligte als unzutreffend erweist, ist auf Folgendes hinzuweisen:
11 Eine verfehlte Bezeichnung der belangten Behörde im Maßnahmenbeschwerdeverfahren berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zwangsläufig zur Zurück oder Abweisung einer Beschwerde. Nach § 9 Abs. 4 VwGVG tritt nämlich bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 ausgesprochen hat, war im Falle der Unzumutbarkeit einer solchen Angabe der vom Beschwerdeführer angerufene unabhängige Verwaltungssenat auch im Falle einer dadurch ausgelösten Fehlerhaftigkeit der in der Maßnahmenbeschwerde enthaltenen Angaben über die einschreitenden Organe und über die Behörde, der deren Verhalten zuzurechnen sei verpflichtet, die mit der Maßnahmenbeschwerde bei ihm belangte Behörde "ausfindig zu machen" (vgl. VwGH 3.3.2004, 2001/01/0045, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung auf die neue Rechtslage übertragen und dazu festgehalten, dass diese sich mit § 9 Abs. 4 VwGVG deckt (VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0133; siehe auch VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029). Es obliegt daher dem Verwaltungsgericht im fortzusetzenden Verfahren, die belangte Behörde im Wege eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens „ausfinding zu machen“ und entsprechende Feststellungen zu treffen.
12 Indem das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich somit auch, auf das weitere Vorbringen in der Revision einzugehen.
13 Der Antrag der Revisionswerberin auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil sie im Fall einer nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG erhobenen Revision gemäß § 47 Abs. 4 VwGG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat (vgl. VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0110, mwN).
Wien, am 19. Februar 2026
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