§ 18a 1a. Unterabschnitt
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
LBG 1998
Gliederung
3. Abschnitt Pensionsrechtliche Bestimmungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 18a 1a. Unterabschnitt
Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
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