§ 18a Übertritt in den Ruhestand — LBG 1998
Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
§ 27 LBG 1998 · LBG 1998 · Landesbeamtengesetz 1998
§ 27 Zurechnung
…Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats, zu dem der Beamte nach § 18a in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch ein Zeitraum von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.…
§ 3f Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters
…ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 18c erfüllt oder nach § 18a in den Ruhestand tritt, c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um…
§ 23 Ruhegenussbemessungsgrundlage, durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage
…Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 18a in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H. zu kürzen. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf zwei Kommastellen zu runden (gekürzte…
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